Durchführungsbeschluss der Kommission vom 15. Juni 2017 über die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union des Antrags auf Änderung der Spezifikation einer Bezeichnung im Weinsektor gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Almansa (g.U.))
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Der Antrag Spaniens auf Änderung der Spezifikation der Ursprungsbezeichnung „Almansa“ (g.U.) gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist im Anhang des vorliegenden Beschlusses enthalten. Gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann gegen den Antrag auf Änderung der Spezifikation gemäß dem ersten Unterabsatz dieses Artikels Einspruch erhoben werden während einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union.
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