Beschluss (EU) 2017/710 des Rates vom 3. April 2017 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt (CO2-Emissionen)
Text
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1
Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert: 1. Der Text von Nummer 21ae (Entscheidung Nr. 1753/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) erhält folgende Fassung: „32009 R 0443: Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1), geändert durch: 32013 R 0397: Verordnung (EU) Nr. 397/2013 der Kommission vom 30. April 2013 (ABl. L 120 vom 1.5.2013, S. 4). 32014 R 0333: Verordnung (EU) Nr. 333/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 (ABl. L 103 vom 5.4.2014, S. 15). 32015 R 0006: Delegierte Verordnung (EU) 2015/6 der Kommission vom 31. Oktober 2014 (ABl. L 3 vom 7.1.2015, S. 1). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) In Artikel 7 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Gehören einer Emissionsgemeinschaft nur in den EFTA-Staaten ansässige Hersteller an, so übermitteln die Hersteller die Angaben der EFTA-Überwachungsbehörde. Gehört der Emissionsgemeinschaft mindestens ein in der Union ansässiger Hersteller und mindestens ein in den EFTA-Staaten ansässiger Hersteller an, so übermitteln die Hersteller die Angaben der Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde.“ b) In Artikel 7 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die in den EFTA-Staaten ansässigen Hersteller werden von der EFTA-Überwachungsbehörde unterrichtet.“ c) In Artikel 7 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Gehören einer Emissionsgemeinschaft nur in den EFTA-Staaten ansässige Hersteller an, so setzen die Hersteller gemeinsam die EFTA-Überwachungsbehörde in Kenntnis. Wenn einer Emissionsgemeinschaft mindestens ein in der Union ansässiger Hersteller und mindestens ein in den EFTA-Staaten ansässiger Hersteller angehört oder beitritt, so setzen die Hersteller gemeinsam sowohl die Kommission als auch die EFTA-Überwachungsbehörde in Kenntnis.“ d) In Artikel 7 Absatz 5 werden die Worte „mit den Artikeln 81 und 82 des Vertrags“ durch die Worte „mit den Artikeln 53 und 54 des EWR-Abkommens“ und die Worte „der Gemeinschaft“ durch die Worte „des EWR“ ersetzt. e) In Artikel 7 Absatz 7 werden nach den Worten „der Kommission“ die Worte „oder der EFTA-Überwachungsbehörde“ und in Artikel 10 Absatz 1 nach den Worten „Die Kommission“ die Worte „oder die EFTA-Überwachungsbehörde“ eingefügt. f) Die von den EFTA-Staaten gemeldeten Daten werden ebenfalls in das in Artikel 8 Absatz 4 genannte zentrale Verzeichnis aufgenommen. g) In Artikel 8 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die EFTA-Überwachungsbehörde nimmt die in Unterabsatz 1 genannten Berechnungen für die in den EFTA-Staaten ansässigen Hersteller vor und teilt sie jedem in den EFTA-Staaten ansässigen Hersteller gemäß Unterabsatz 2 mit.“ h) Unbeschadet des Protokolls 1 des EWR-Abkommens werden in Artikel 8 Absätze 5 und 6 und in Artikel 11 Absätze 3, 4, 5 und 6 nach den Worten „die Kommission“ bzw. „der Kommission“ die Worte „oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde“ bzw. „oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde“ eingefügt. i) In Artikel 9 Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt: „Ist der Hersteller oder der Vertreter der Emissionsgemeinschaft in einem EFTA-Staat ansässig, so erhebt die EFTA-Überwachungsbehörde die Abgabe wegen Emissionsüberschreitung. Die Beträge der Abgabe wegen Emissionsüberschreitung werden zwischen der Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde im Verhältnis zu dem Anteil der Zulassungen neuer Personenkraftwagen in der EU bzw. in den EFTA-Staaten an der Gesamtzahl der im EWR neu zugelassenen Personenkraftwagen aufgeteilt.“ j) In Artikel 9 Absatz 3 werden folgende Unterabsätze angefügt: „Die Europäische Kommission nutzt ihre im Beschluss 2012/100/EU der Kommission genannten Verfahren für die Einziehung von Emissionsüberschreitungsabgaben nach Absatz 1 auch in Bezug auf die Zulassungen in EFTA-Staaten von in der EU ansässigen Herstellern. Die EFTA-Überwachungsbehörde bestimmt ihre Verfahren für die Einziehung von Emissionsüberschreitungsabgaben nach Absatz 1. Diese Verfahren stützen sich auf die der Kommission.“ k) In Artikel 9 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Für die EFTA-Staaten bestimmen die EFTA-Staaten über die Verwendung der Beträge der Emissionsüberschreitungsabgabe.“ l) Unbeschadet des Protokolls 1 des EWR-Abkommens werden in Artikel 11 Absatz 2 und Absatz 4 Unterabsatz 2 nach den Worten „an die Kommission“ die Worte „oder im Fall eines in den EFTA-Staaten ansässigen Herstellers an die EFTA-Überwachungsbehörde“ eingefügt. m) In Artikel 12 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „In den EFTA-Staaten ansässige Zulieferer oder Hersteller übermitteln Anträge nach diesem Artikel an die Kommission. Die Kommission räumt diesen Anträgen die gleiche Priorität ein wie anderen Anträgen nach diesem Artikel.“ n) In Artikel 12 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die Beschlüsse der Kommission zur Genehmigung innovativer Technologien nach diesem Artikel sind allgemein anwendbar und werden in das EWR-Abkommen aufgenommen.“ o) Diese Verordnung gilt nicht für Liechtenstein.“ 2. Nach Nummer 21ae (Entscheidung 1753/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes eingefügt: „21aea. 32011 R 0063: Verordnung (EU) Nr. 63/2011 der Kommission vom 26. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen für die Beantragung einer Ausnahme von den Zielvorgaben für spezifische CO2-Emissionen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 23 vom 27.1.2011, S. 16). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) Unbeschadet des Protokolls 1 des EWR-Abkommens werden in Artikel 7 Absatz 1 nach den Worten „die Kommission“ die Worte „oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde“ eingefügt. b) Artikel 7 Absatz 2 und die in Anhang I genannte E-Mail-Adresse gelten nicht in Bezug auf die EFTA-Überwachungsbehörde. 21aeb. 32011 R 0725: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 der Kommission vom 25. Juli 2011 zur Einführung eines Verfahrens zur Genehmigung und Zertifizierung innovativer Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen. von Personenkraftwagen nach der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 194 vom 26.7.2011, S. 19). 21aec. 32010 R 1014: Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 der Kommission vom 10. November 2010 über die Erfassung und Meldung von Daten über die Zulassung neuer Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 15), geändert durch: 32012 R 0429: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 429/2012 der Kommission vom 22. Mai 2012 (ABl. L 132 vom 23.5.2012, S. 11), 32013 R 0396: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 396/2013 der Kommission vom 30. April 2013 (ABl. L 120 vom 1.5.2013, S. 1). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) In den Artikeln 8 und 9 werden nach den Worten „die Kommission“ bzw. „der Kommission“ die Worte „oder im Fall eines in den EFTA-Staaten ansässigen Herstellers die EFTA-Überwachungsbehörde“ bzw. „oder im Fall eines in den EFTA-Staaten ansässigen Herstellers der EFTA-Überwachungsbehörde“ eingefügt. b) Artikel 9 Absatz 5 gilt nicht für die EFTA-Überwachungsbehörde.“
Article 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009, (EU) Nr. 1014/2010, (EU) Nr. 63/2011, (EU) Nr. 397/2013 und (EU) Nr. 333/2014, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 725/2011, (EU) Nr. 429/2012 und (EU) Nr. 396/2013 sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2015/6 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen .
Article 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
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