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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2017/733 des Rates vom 25. April 2017 über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Republik Kroatien

CELEX
32017D0733
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2017-04-25
In force since
2017-04-27
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Vorbehaltlich der in diesem Artikel festgelegten Bedingungen gelten ab dem 27. Juni 2017 die im Anhang zu diesem Beschluss genannten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem (SIS) in der Republik Kroatien in ihren Beziehungen a) zum Königreich Belgien, zur Republik Bulgarien, zur Tschechischen Republik, zum Königreich Dänemark, zur Bundesrepublik Deutschland, zur Republik Estland, zur Hellenischen Republik, zum Königreich Spanien, zur Französischen Republik, zur Italienischen Republik, zur Republik Lettland, zur Republik Litauen, zum Großherzogtum Luxemburg, zu Ungarn, zur Republik Malta, zum Königreich der Niederlande, zur Republik Österreich, zur Republik Polen, zur Portugiesischen Republik, zu Rumänien, zur Republik Slowenien, zur Slowakischen Republik, zur Republik Finnland und zum Königreich Schweden; b) zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland hinsichtlich der in dem Beschluss 2007/533/JI des Rates genannten Bestimmungen, und c) zur Republik Island, zum Königreich Norwegen, zur Schweizerischen Eidgenossenschaft und zum Fürstentum Liechtenstein.

2 Ab dem 2. Mai 2017 können von dem Beschluss 2007/533/JI des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates abgedeckte Ausschreibungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a jenes Beschlusses und Artikel 3 Buchstabe a jener Verordnung sowie Zusatzinformationen und ergänzende Daten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c jenes Beschlusses und Artikel 3 Buchstaben b und c jener Verordnung, die im Zusammenhang mit Ausschreibungen stehen, Kroatien im Einklang mit den Bestimmungen jenes Beschlusses und jener Verordnung zugänglich gemacht werden.

3 Ab dem 27. Juni 2017 soll Kroatien vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 4 in der Lage sein, Ausschreibungen und ergänzende Daten in das SIS einzugeben, SIS-Daten zu nutzen und Zusatzinformationen auszutauschen.

4 Solange die Kontrollen an den Binnengrenzen mit Kroatien nicht aufgehoben werden, ist Kroatien a) nicht verpflichtet, Drittstaatsangehörigen, die in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 von einem anderen Mitgliedstaat zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben sind, die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder den Aufenthalt darin zu verweigern; b) gehalten, keine Ausschreibungen und ergänzenden Daten in das SIS einzugeben und keine Zusatzinformationen über Drittstaatsangehörigen für die Zwecke der Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung nach der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 auszutauschen.

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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