Durchführungsbeschluss der Kommission vom 3. August 2017 über die Veröffentlichung des Einzigen Dokuments gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie die Fundstelle der Produktspezifikation eines Namens des Weinsektors im Amtsblatt der Europäischen Union (Picpoul de Pinet (g.U.))
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Das gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erstellte Einzige Dokument und die Fundstelle der Veröffentlichung der Produktspezifikation des Namens „Picpoul de Pinet“ (g.U.) sind im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt. Gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann innerhalb von zwei Monaten ab der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union gegen den in Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Schutz des Namens Einspruch eingelegt werden.
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