Durchführungsbeschluss der Kommission vom 21. August 2017 über die Veröffentlichung des Einzigen Dokuments gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Fundstelle der Produktspezifikation für eine Bezeichnung im Weinsektor im Amtsblatt der Europäischen Union (Maasvallei Limburg (g.U.))
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Das Einzige Dokument gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die Fundstelle der Produktspezifikation für den Namen „Maasvallei Limburg“ (g.U.) sind im Anhang dieses Beschlusses wiedergegeben. Gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eröffnet die Veröffentlichung dieses Beschlusses das Recht, innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union Einspruch gegen den Schutz des in Absatz 1 genannten Namens einzulegen.
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