Beschluss (EU) 2017/861 des Rates vom 11. Mai 2017 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Protokoll 3 zum EWR-Abkommen über Waren nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens zu vertretenden Standpunkt
Text
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung des Protokolls 3 zum EWR-Abkommen über Waren nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1
Protokoll 3 zum EWR-Abkommen wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 2 wird nach Absatz 1 der folgende Unterabsatz angefügt: „Für die in Tabelle I aufgeführten Waren mit Ursprung in Island oder in der Europäischen Union im Sinne des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln gelten die unter Nummer 4a des Anhangs I zu Tabelle I bzw. unter Nummer 1a des Anhangs II zu Tabelle I aufgeführten Zollsätze.“ 2. Anhang I zu Tabelle I wird gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert. 3. Anhang II zu Tabelle I wird gemäß Anhang II des vorliegenden Beschlusses geändert.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen , oder am Tag des Inkrafttretens des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Island über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen , je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Article 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
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