Beschluss (EU) 2017/985 des Rates vom 8. August 2016 zur Inverzugsetzung Portugals mit der Maßgabe, die zum Abbau des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen
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Article 1
1 Portugal beendet das bestehende übermäßige Defizit bis 2016.
2 Portugal führt das gesamtstaatliche Defizit 2016 auf 2,5 % des BIP zurück. Dieser Zielwert berücksichtigt nicht die direkten Auswirkungen etwaiger Bankstützungsmaßnahmen. Gemäß der Frühjahrsprognose 2016 der Kommission steht diese Verbesserung des gesamtstaatlichen Defizits mit einem gegenüber 2015 unveränderten strukturellen Saldo in Einklang. Auch setzt Portugal alle unerwarteten Mehreinnahmen zur Beschleunigung des Defizit- und Schuldenabbaus ein.
3 Zusätzlich zu den bereits in der Frühjahrsprognose 2016 der Kommission berücksichtigten Einsparungen beschließt Portugal für 2016 Konsolidierungsmaßnahmen im Umfang von 0,25 % des BIP und setzt diese vollständig um. Portugal setzt insbesondere die im Haushalt 2016 vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen sowie die im Stabilitätsprogramm verzeichnete zusätzliche Ausgabenkontrolle im Beschaffungswesen für Waren und Dienstleistungen vollständig um. Portugal ergänzt diese Einsparungen durch weitere Maßnahmen struktureller Art, um die empfohlene strukturelle Anstrengung zu erreichen.
4 Portugal hält sich bereit, weitere Maßnahmen zu beschließen, falls Risiken für die Haushaltsplanung eintreten. Die Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen gewährleisten eine dauerhafte und wachstumsfreundliche Verbesserung des gesamtstaatlichen Saldos.
5 Zur nachhaltigen Verbesserung der öffentlichen Finanzen setzt Portugal das Haushaltsrahmengesetz und das Verpflichtungskontrollgesetz uneingeschränkt um und nimmt weitere Verbesserungen bei der Steuererhebung und der Ausgabenkontrolle vor. Portugal legt einen klaren Zeitplan vor und setzt Maßnahmen um, mit denen die Effizienz des Gesundheitssystems erhöht und einschlägige Zahlungsrückstände vollständig beseitigt werden, mit denen die Abhängigkeit des Rentensystems von Zuwendungen aus dem Haushalt verringert wird und die gewährleisten, dass bei der Umstrukturierung staatseigener Unternehmen Haushaltseinsparungen erzielt werden.
Article 2
Der Rat setzt Portugal eine Frist bis zum 15. Oktober 2016, um wirksame Maßnahmen zu ergreifen und dem Rat und der Kommission über die aufgrund dieses Beschlusses ergriffenen Maßnahmen einen Bericht vorzulegen. Dieser Bericht enthält die Ziele für die Staatsausgaben und die Staatseinnahmen und Angaben zu den diskretionären Maßnahmen sowohl auf der Ausgabenseite als auch auf der Einnahmenseite sowie Informationen über die gemäß Artikel 1 Absatz 5 ergriffenen Maßnahmen.
Article 3
Dieser Beschluss ist an die Portugiesische Republik gerichtet.
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