Beschluss (EU) 2017/1107 des Rates vom 8. Juni 2017 in Bezug auf die Verlängerung der Frist des Leistungsanspruchs für audiovisuelle Koproduktionen gemäß Artikel 5 des Protokolls über kulturelle Zusammenarbeit zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits
Text
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Article 1
Die Frist des Anspruchs für audiovisuelle Koproduktionen auf Leistungen aus den jeweiligen Regelungen der Vertragsparteien für die Förderung lokaler und regionaler kultureller Inhalte gemäß Artikel 5 Absätze 4, 5, 6 und 7 des Protokolls wird hiermit um drei Jahre vom 1. Juli 2017 bis zum 30. Juni 2020 verlängert.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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