Beschluss (EU) 2017/1138 des Rates vom 19. Juni 2017 über den im Namen der Europäischen Union auf der ersten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber in Bezug auf die Annahme des erforderlichen Inhalts der Bescheinigung gemäß Artikel 3 Absatz 12 des Übereinkommens und der Leitlinien gemäß Artikel 8 Absätze 8 und 9 des Übereinkommens zu vertretenden Standpunkt
Text
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der ersten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber (im Folgenden „Übereinkommen“) zu vertreten ist, besteht darin, die Annahme des erforderlichen Inhalts der Bescheinigung gemäß Artikel 3 Absatz 12 und der Leitlinien gemäß Artikel 8 Absätze 8 und 9 des Übereinkommens zu unterstützen. Geringfügige Änderungen der in Absatz 1 genannten Dokumente können von den Vertretern der Union im Benehmen mit den Mitgliedstaaten während der Koordinierungssitzungen ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.
Article 2
Der Beschluss bzw. die Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zur Annahme der in Artikel 1 genannten Dokumente wird bzw. werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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