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Beschluss (GASP) 2017/1427 des Rates vom 4. August 2017 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

CELEX
32017D1427
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2017-08-04
In force since
2017-08-06
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(1 Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit den Nummern 5 bis 9 der Resolution 2146 (2014) des Sicherheitsrates und Nummer 2 der Resolution 2362 (2017) des Sicherheitsrates benannte Schiffe auf Hoher See überprüfen und alle den spezifischen Umständen angemessenen Maßnahmen unter voller Einhaltung des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechtsnormen, soweit anwendbar, ergreifen, um solche Überprüfungen durchzuführen und das Schiff anzuweisen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Erdöl, darunter Rohöl und raffinierte Erdölerzeugnisse, mit Zustimmung der Regierung Libyens und in Abstimmung mit ihr nach Libyen zurückzuführen.“

„(1 Ein Mitgliedstaat, der Flaggenstaat eines benannten Schiffes ist, weist, sofern die Benennung durch den Ausschuss dies festgelegt hat, das Schiff an, unerlaubt aus Libyen ausgeführtes Erdöl, darunter Rohöl und raffinierte Erdölerzeugnisse, nicht zu laden, zu befördern oder zu entladen, wenn die in Nummer 3 der Resolution 2146 (2014) des Sicherheitsrates genannte Kontaktstelle der Regierung Libyens keine Anweisung erteilt hat.“

„(5 Finanztransaktionen in Bezug auf an Bord von benannten Schiffen unerlaubt aus Libyen ausgeführtes Erdöl, darunter Rohöl und raffinierte Erdölerzeugnisse, durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder von ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Organisationen oder von Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten aus sind, sofern die Benennung durch den Ausschuss dies festgelegt hat, verboten.“

„(1 Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Einreise oder Durchreise in beziehungsweise durch ihr Hoheitsgebiet von vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss im Einklang mit Nummer 22 der Resolution 1970 (2011), Nummer 23 der Resolution 1973 (2011), Nummer 4 der Resolution 2174 (2014), Nummer 11 der Resolution 2213 (2015) und Nummer 11 der Resolution 2362 (2017) benannten und mit Reisebeschränkungen belegten Personen gemäß der Auflistung in Anhang I.“

„(1 Sämtliche Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle von vom Sicherheitsrat oder vom Ausschuss im Einklang mit Nummer 22 der Resolution 1970 (2011), Nummern 19 und 23 der Resolution 1973 (2011), Nummer 4 der Resolution 2174 (2014), Nummer 11 der Resolution 2213 (2015) und Nummer 11 der Resolution 2362 (2017) benannten und mit dem Einfrieren der Vermögenswerte belegten Personen und Organisationen gemäß der Auflistung in Anhang III befinden, werden eingefroren.“

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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