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Beschluss (EU) 2017/1545 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2017 zur Änderung des Beschlusses Nr. 445/2014/EU zur Einrichtung einer Aktion der Europäischen Union für die „Kulturhauptstädte Europas“ im Zeitrau 2020 bis 2033 (Text von Bedeutung für den EWR. )

CELEX
32017D1545
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2017-09-13
In force since
2017-10-05
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 „Vorauswahl und Auswahl in EFTA-/EWR-Staaten, Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern“;

„(2 Pro Jahr (im Folgenden ‚Veranstaltungsjahr‘) können nicht mehr als drei Städte den Titel tragen. Der Titel wird pro Jahr höchstens einer Stadt in jedem der beiden Mitgliedstaaten verliehen, die im Zeitplan im Anhang (im Folgenden ‚Zeitplan‘) aufgeführt sind, und in den betreffenden Jahren einer Stadt in einem Land der Europäischen Freihandelsassoziation, das Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (‚EFTA-/EWR-Staaten‘), einem Kandidatenland oder einem potenziellen Kandidatenland oder einer Stadt in einem Beitrittsland nach Maßgabe des Absatzes 5.“;

„(4 Städte in EFTA-/EWR-Staaten, Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern, die zum Zeitpunkt der in Artikel 10 Absatz 2 genannten Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen am Programm ‚Kreatives Europa‘ oder an Nachfolgeprogrammen der Union teilnehmen, können sich im Rahmen eines offenen Wettbewerbs, der nach dem im Anhang festgelegten Zeitplan veranstaltet wird, für ein Jahr um den Titel bewerben. Städte in EFTA-/EWR-Staaten, in Kandidatenländern und in potenziellen Kandidatenländern dürfen im Zeitraum 2020 bis 2033 an lediglich einem Wettbewerb teilnehmen. Jeder EFTA-/EWR-Staat, jedes Kandidatenland bzw. jedes potenzielle Kandidatenland darf die Veranstaltung im Zeitraum 2020 bis 2033 nur einmal ausrichten.“;

„(1 Für die Organisation des Städtewettbewerbs zwischen den EFTA-/EWR-Staaten, den Kandidatenländern und den potenziellen Kandidatenländern ist die Kommission zuständig.“;

„(6 Die Jury erstellt einen Auswahlbericht über die Bewerbungen der in der Auswahlliste genannten Bewerberstädte, in dem sie maximal eine Stadt aus einem EFTA-/EWR-Staat, einem Kandidatenland oder einem potenziellen Kandidatenland zur Ernennung empfiehlt.“;

„(2 Im Falle von EFTA-/EWR-Staaten, Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern ernennt die Kommission anhand der Empfehlungen im Auswahlbericht der Jury eine Stadt, die den Titel im jeweiligen Jahr trägt, und setzt das Europäische Parlament, den Rat und den Ausschuss der Regionen spätestens vier Jahre vor dem Veranstaltungsjahr von der Ernennung in Kenntnis.“;

Article 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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