Beschluss (EU) 2017/1546 des Rates vom 29. September 2016 über die Unterzeichnung des Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Australien andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens
Text
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Article 1
Die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Australien andererseits wird — vorbehaltlich seines Abschlusses — genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Article 2
Bis zu seinem Inkrafttreten werden gemäß Artikel 61 des Abkommens und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Notifikationen folgende Bestimmungen des Abkommens von der Europäischen Union und Australien vorläufig angewendet , jedoch nur insoweit, als sie sich auf Angelegenheiten erstrecken, die in die Zuständigkeit der Union fallen, einschließlich der Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union hinsichtlich der Bestimmung und Verwirklichung einer Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik fallen: Artikel 3 („Politischer Dialog“), Artikel 10 („Zusammenarbeit in regionalen und internationalen Organisationen“), Artikel 56 („Gemischter Ausschuss“) mit Ausnahme von Absatz 3 Buchstaben g und h, Titel X („Schlussbestimmungen“) mit Ausnahme von Artikel 61 Absätze 1 und 3, soweit dies erforderlich ist, um die vorläufige Anwendung der Bestimmungen des Abkommens gemäß der ersten drei Gedankenstriche sicherzustellen.
Article 3
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.
Article 4
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.
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