Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1868 des Rates vom 12. Oktober 2017 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs daktyloskopischer Daten in Griechenland
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Article 1
Für die Zwecke des automatisierten Abrufs daktyloskopischer Daten ist Griechenland berechtigt, personenbezogene Daten gemäß Artikel 9 des Beschlusses 2008/615/JI ab dem 18. Oktober 2017 zu empfangen und zu übermitteln.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Dieser Beschluss wird gemäß den Verträgen angewandt.
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