Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2079 der Kommission vom 10. November 2017 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von stark taxifolinhaltigem Extrakt als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 7418)
Text
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Article 1
Stark taxifolinhaltiger Extrakt gemäß den Spezifikationen in Anhang I des vorliegenden Beschlusses darf unbeschadet der Richtlinie 2002/46/EG mit den in Anhang II des vorliegenden Beschlusses festgelegten Höchstgehalten als neuartige Lebensmittelzutat für Nahrungsergänzungsmittel für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge, Kleinkinder, Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren, in der Union in Verkehr gebracht werden.
Article 2
Die Bezeichnung des mit diesem Beschluss zugelassenen stark taxifolinhaltigen Extrakts, die in der Kennzeichnung der Lebensmittel anzugeben ist, lautet „stark taxifolinhaltiger Extrakt“.
Article 3
Dieser Beschluss ist an Ametis JSC, 68, Naberezhnaya St., Blagoveshchensk, Amur District, Russland 675000, gerichtet.
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