Beschluss (EU) 2017/2112 der Kommission vom 6. März 2017 über die von Ungarn geplante Maßnahme/Beihilferegelung/Staatliche Beihilfe SA.38454 — 2015/C (ex 2015/N) für den Bau von zwei Kernreaktoren im Atomkraftwerk Paks II (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 1486) (Nur der englische Text ist verbindlich)Text von Bedeutung für den EWR.
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Article 1
Die Maßnahme, die Ungarn zur finanziellen Unterstützung des Baus der beiden neuen Kernreaktoren zugunsten des Unternehmens MVM Paks II Nuclear Power Plant Development Private Company Limited by Shares (Paks II) durchzuführen beabsichtigt, das auch Eigentümerin und Betreibergesellschaft dieser Kernreaktoren wäre, wird vollständig vom ungarischen Staat finanziert und ist als staatliche Beihilfe einzustufen.
Article 2
Die Maßnahme ist vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 3 mit dem Binnenmarkt vereinbar.
Article 3
Ungarn gewährleistet, dass Paks II sämtliche Gewinne aufgrund des Betriebs der Blöcke 5 und 6 von Paks II ausschließlich für folgende Zwecke verwendet: a) für das Vorhaben Paks II (Vorhaben), d. h. für die Entwicklung, die Finanzierung, den Bau, die Inbetriebnahme, den Betrieb und die Instandhaltung, Modernisierungen, die Entsorgung von Abfällen und die Stilllegung der beiden neuen WWER-Reaktorblöcke 5 und 6 im Atomkraftwerk Paks II in Ungarn, wobei Gewinne nicht zur Finanzierung von Investitionen in Tätigkeiten verwendet werden, die nicht dem oben beschriebenen Vorhaben zuzurechnen sind, und b) zur Abführung an den ungarischen Staat (beispielsweise in Form von Dividenden). Ungarn stellt zudem sicher, dass Paks II keine (Re-)Investitionen für die Ausweitung der Kapazität oder der Laufzeit von Paks II bzw. für die Installation weiterer Erzeugungskapazitäten über die Kapazitäten der Reaktorblöcke 5 und 6 von Paks II hinaus vornimmt. Derartige neue Investitionen bedürften gegebenenfalls einer eigenen beihilferechtlichen Genehmigung. Bezüglich des Verkaufs von Strom aus Paks II gewährleistet Ungarn, dass die von Paks II verfolgte Strategie zum Verkauf des erzeugten Stroms eine marktübliche, auf Gewinnmaximierung gerichtete Handelsstrategie ist, die mit kommerziellen Handelsvereinbarungen aufgrund von Geboten auf einer transparenten Handelsplattform oder Börse betrieben wird. Die Strategie zum Handel mit dem in Paks II erzeugten Strom (ausgenommen den Eigenverbrauch von Paks II) gestaltet sich wie folgt: Ebene 1: Paks II verkauft mindestens 30 % des insgesamt erzeugten Stroms auf dem Day-Ahead-Markt, dem Intraday-Markt und dem Future-Markt der ungarischen Strombörse (HUPX). Vorbehaltlich der Zustimmung der Kommissionsdienststellen innerhalb von zwei Wochen nach Stellung eines entsprechenden Antrags der ungarischen Behörden kann auch an anderen vergleichbaren Strombörsen gehandelt werden. Ebene 2 Den übrigen in Paks II erzeugten Strom verkauft Paks II in Auktionen zu objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen. Die Bedingungen für diese Auktionen werden von der ungarischen Regulierungsbehörde für die Energiewirtschaft festgelegt — ähnlich den Auktionsvorschriften, die für MVM Partner verfügt wurden [(Beschluss 741/2011 der ungarischen Regulierungsbehörde)]. Die ungarische Regulierungsbehörde überwacht auch die Durchführung dieser Auktionen. Ungarn gewährleistet, dass die Auktionsplattform für diese Ebene 2 von Paks II betrieben wird und sichergestellt ist, dass für Kauf- und Verkaufsangebote bei allen zugelassenen oder eingetragenen Händlern die gleichen Marktbedingungen gelten. Das Clearing-System auf dieser Plattform ist überprüfbar und transparent. Bezüglich der Endverwendung des gekauften Stroms wird es keinerlei Auflagen geben. Ungarn verpflichtet sich zu gewährleisten, dass Paks II sowie die Rechtsnachfolger und verbundene Gesellschaften rechtlich und strukturell vollständig voneinander getrennt sind, dass sie autonome Entscheidungsbefugnisse im Sinne der Nummern 52 und 53 der Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen gemäß der Fusionskontrollverordnung besitzen und unabhängig von der MVM-Gruppe und ihren Geschäftsbereichen, Rechtsnachfolgern und Gesellschaften sowie von anderen staatlich kontrollierten und im Bereich der Erzeugung und des Stromhandels auf dem Großkunden- und dem Endverbrauchermarkt tätigen Unternehmen verwaltet und geleitet werden.
Article 4
Ungarn übermittelt der Kommission Jahresberichte über die Erfüllung der in Artikel 3 genannten Verpflichtungen. Der erste Bericht wird einen Monat nach dem Stichtag des ersten Finanzjahres des Geschäftsbetriebs von Paks II vorgelegt.
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