Beschluss (EU) 2017/2115 der Kommission vom 27. Juli 2017 über die von Belgien durchgeführte Beihilfe SA.38393 (2016/C, ex 2015/E) — Besteuerung von Häfen in Belgien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 5174) (Text von Bedeutung für den EWR. )
Text
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Article 1
Die Befreiung von der Gesellschaftssteuer für die in Artikel 180 Absatz 2 ESG aufgeführten belgischen Häfen stellt eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare bestehende Beihilfe dar.
Article 2
1 Belgien ist verpflichtet, die in Artikel 1 erwähnte Befreiung von der Gesellschaftssteuer aufzuheben und die Einheiten, die Begünstigte dieser Steuerbefreiung sind, der Gesellschaftssteuer zu unterwerfen.
2 Die Maßnahme, mit der Belgien seine aus Absatz 1 resultierenden Pflichten erfüllt, ist vor dem Ende des Kalenderjahres, in dem dieser Beschluss bekannt gegeben wurde, anzunehmen. Diese Maßnahme ist spätestens auf die Einkünfte anzuwenden, die ab Beginn des Steuerjahres nach Annahme der Maßnahme aus wirtschaftlichen Tätigkeiten erzielt werden.
Article 3
Belgien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieses Beschlusses die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um dem Beschluss nachzukommen.
Article 4
Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien gerichtet.
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