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Seqlense EUR-Lex

Entscheidung der Kommission vom 16/03/2017 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall COMP/M.8329 - MABANOL BITUMEN / H&R REFINING / JV) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich)

CELEX
32017M8329
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2017-03-16
In force since
2017-03-16
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

m8329-DE.docx EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 16.3.2017 C(2017) 1914 final An die Anmelderinnen Betr.: Sache M. 8329 - MABANOL BITUMEN / H & R REFINING / JV Kommissionsbeschluss nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des R ates 1 u nd Artikel 57 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 2 Sehr geehrte Damen und Herren! 1. Am 14. Februar 2017 ist die Anmeldung eines Z usammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Mabanol Bitumen GmbH & Co. KG („ Mabanol “, Deutschland), die unter der alleinigen Kontrolle der Marquard & Bahls AG (Deutschland) steht, und die H & R Refining GmbH („H & R Refining “, Deutschland), die zur Hansen & Rosenthal-Gruppe gehört, übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle an einem neugegründeten Gemeinschaftsunternehmen („JV“) .

3 2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig : – Marquard & Bahls AG: Mineralölhandel, Flugzeugbetankung, Tanklagerlogistik und erneuerbare Energien; – Mabanol : Verkauf von Bitumen und Bitumenkomponenten; – Hansen & Rosenthal-Gruppe: Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von chemischen und pharmazeutischen Erzeugnissen; – H & R Refining : Herstellung und Verkauf von Bitumen und Bitumenkomponenten; – JV: Vertrieb von Bitumen und Bitumenkomponenten. Mabanol und H & R Refining werden jeweils ihr Vertriebsgeschäft mit Bitumen und Bitumenkomponenten in das JV einbringen.

3. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe c d er Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates 4 fällt. 4. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären.

Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens. Für die Kommission ( unterzeichnet ) Johannes LAITENBERGER Generaldirektor (1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet .

(2) ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3 ( „ EWR-Abkommen “ ). (3) Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union , C 56 vom 22.2.2017 , S. 8 . (4) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5 .

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