m8418-DE.docx EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 3.5.2017 C(2017) 3080 final PUBLIC VERSION To the notifying parties Betr.: Sache M. 8418 – PETER CREMER HOLDING / HAGE / KÖNIG TRANSPORTGESELLSCHAFT Kommissionsbeschluss nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des R ates 1 u nd Artikel 57 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 2 Sehr geehrte Damen und Herren, 1. Am 03 April 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Deutsche Tiernahrung Cremer GmbH & Co.
KG („DTC“, Deutschland), eine einhundertprozentige Tochtergesellschaft der Peter Cremer Holding GmbH & Co. KG („Peter Cremer Holding“, Deutschland), und das Unternehmen HaGe Logistik GmbH („ HaGe “, Deutschland), eine einhundertprozentige Tochtergesellschaft der Dansk Landbrugs Grovvareselskab amba („DLG“, Dänemark), erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen König Transportgesellschaft mbH („König Transportgesellschaft“, Deutschland) durch Erwerb von Anteilen . 3 2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig : - DTC produziert und vertreibt Mischfutter für Nutz- und Haustiere.
DTC ist eine einhundertprozentige Tochtergesellschaft der Peter Cremer Holding , Konzernobergesellschaft der Cremer-Gruppe, einer international operierenden Unternehmensgruppe mit den Geschäftsfeldern Handel, Produktion, Oleochemie und Schif f fahrt. - DLG ist eine europ a weit agierende Agrargenossenschaft, die Produkte und Dienstleistungen für Landwirte anbietet. HaGe betreibt den Groß- und Einzelhandel mit landwirtschaftlichen Betriebsmitteln, Investitionsgütern, Bedarfsartikeln und Erzeugnissen schwerpunktmäßig in Deutschland. - König Transportgesellschaft ist ein auf den Transport von landwirtschaflichen Massengütern spezialisiertes Speditionsunternehmen.
3. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe a und c der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates 4 fällt. 4. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären.
Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens. Für die Kommission ( unterzeichnet ) Johannes LAITENBERGER Generaldirektor (1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet .
(2) ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3 ( „ EWR-Abkommen “ ). (3) Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union , C 113 vom 11 . 4 . 2017 , S. 8 . (4) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5 .