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Seqlense EUR-Lex

Entscheidung der Kommission vom 10/04/2017 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall COMP/M.8430 - AÜW / SIEMENS / EGRID) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich)

CELEX
32017M8430
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2017-04-10
In force since
2017-04-10
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

m8430-DE.docx EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 10.4.2017 C(2017) 2490 final NICHTVERTRAULICHE FASSUNG An die Anmelder Betr.: Sache M. 8430 - AÜW / SIEMENS / EGRID Kommissionsbeschluss nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des R ates 1 u nd Artikel 57 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 2 Sehr geehrte Damen und Herren! 1. Am 17. März 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Allgäuer Überlandwerk GmbH („AÜW“, Deutschland) und das Unternehmen SIEMENS AG („SIEMENS“, Deutschland) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen egrid applications & consulting GmbH („ egrid “, Deutschland) durch Erwerb von Anteilen.

3 2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: – SIEMENS: ein weltweit tätiges Unternehmen, das in einer Reihe von Geschäftsfeldern, insbesondere in den Bereichen Digitalisierung, Automatisierung und Elektrifizierung tätig ist. – AÜW: ein lokaler Energieversorger und Betreiber eines Verteilnetzes im Allgäu (Deutschland). – egrid : erbringt Beratungsdienstleistungen im Bereich der Messung, der Analyse und der Optimierung von Verteilnetzen. 3. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe a der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr.

139/2004 des Rates 4 fällt. 4. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens. Für die Kommission (Unterzeichnet) Johannes LAITENBERGER Generaldirektor (1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert.

So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet . (2) ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3 ( „ EWR-Abkommen “ ). (3) Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union , C 096 vom 28.3.2017 , S. 5 . (4) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5 .

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