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Seqlense EUR-Lex

Entscheidung der Kommission vom 05/05/2017 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall COMP/M.8455 - STRABAG / ROHÖL-AUFSUCHUNGS AG / JV) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich)

CELEX
32017M8455
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2017-05-05
In force since
2017-05-05
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

m8455-DE.docx EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 5.5.2017 NICHTVERTRAULICHE FASSUNG C(2017) 3163 final An die Anmelder Betr.: Sache M. 8455 - STRABAG / ROHÖL-AUFSUCHUNGS AG / JV Kommissionsbeschluss nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnu ng (EG) Nr. 139/2004 des R ates 1 u nd Artikel 57 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 2 Sehr geehrte Damen und Herren! 1. Am 5. April 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die ILBAU Liegenschaftsverwaltung AG, die letztlich von der STRABAG SE („STRABAG“, Österreich) kontrolliert wird, und die Rohöl- Aufsuchungs Aktiengesellschaft, die letztlich von der EVN AG („EVN“, Österreich) kontrolliert wird, übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen Projektgesellschaft Geoenergie Bayern Projekt Garching a.d.

Alz GmbH & Co. KG („JV“, Deutschland). 3 2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: – STRABAG: weltweit in allen Bereichen des Bausektors, insbesondere in Bautechnik, Tief- und Hochbau sowie im Straßenbau. – EVN: hauptsächlich in Exploration und Förderung von Erdöl und Erdgas, Gasspeicherung und Verteilung von Strom, Gas und Fernwärme. – das Gemeinschaftsunternehmen: verfügt über die notwendigen Rechte für das Geothermieprojekt „Bruck“ in Garching an der Alz in Bayern. Das Gemeinschaftsunternehmen soll das Bruck Projekt weiterentwickeln und Strom und Fernwärme erzeugen und an Dritte liefern.

Darüber hinaus soll das Gemeinschaftsunternehmen auch andere Tiefengeothermieprojekte entwickeln. 3. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe a der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates 4 fällt. 4. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären.

Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens. Für die Kommission (Unterzeichnet) Johannes LAITENBERGER Generaldirektor (1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet .

(2) ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3 ( „ EWR-Abkommen “ ). (3) Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union , C 120 vom 13.4.2017 , S. 27 . (4) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5 .

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