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Seqlense EUR-Lex

Entscheidung der Kommission vom 18/09/2017 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall COMP/M.8559 - AUNDE / BADER / JV) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich)

CELEX
32017M8559
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2017-09-18
In force since
2017-09-18
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

m8559-DE.docx EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 18.9.2017 NICHTVERTRAULICHE FASSUNG C(2017) 6399 final An die Anmelder Betr.: Sache M. 8559 - AUNDE / BADER / JV Kommissionsbeschluss nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates 1 u nd Artikel 57 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 2 Sehr geehrte Damen und Herren! 1. Am 25. August 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 aufgrund einer Verweisung nach Artikel 4 Absatz 5 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt:

Das Unternehmen AUNDE C & S GmbH , das zum Aunde -Konzern („ Aunde “, Deutschland) gehört und von der CCBA GmbH & Co. KG kontrolliert wird, und das Unternehmen Bader Holding GmbH, das zum Bader-Konzern („Bader“, Deutschland) gehört und von der Bader Gmbh & Co. KG kontrolliert wird, übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen AUNDE Bader GmbH („JV“, Deutschland) . 3 2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: – Aunde entwickelt, produziert und vertreibt unter den Marken AUNDE, ISRINGHAUSEN und FEHRER Garne, technische Textilien, Sitzbezüge, technische Federn, komplette Sitze, Schaumformteile sowie Interieur und Composite Components für Erstausrüster der Automobilbranche („OEM“). – Bader stellt Leder her, das als Bezug für Sitze und andere Teile von Fahrzeuginnenräumen eingesetzt werden kann.

Das JV wird in erster Linie im EWR Textil- und/oder Ledersitzbezüge für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge herstellen und an OEM liefern. 3. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe a der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates 4 fällt. 4. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären.

Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens. Für die Kommission (Unterzeichnet) Johannes LAITENBERGER Generaldirektor (1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet .

(2) ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3 ( „ EWR-Abkommen “ ). (3) Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union , C 290 vom 1.9.2017 , S. 14 . (4) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5 .

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