m8583-DE.docx EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 7.12.2017 C(2017) 8526 final An die Anmelderinnen: Betr.: Sache M.8583 - LUFTHANSA TECHNIK / PEPPERL + FUCHS / JV Kommissionsbeschluss nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des R ates 1 u nd Artikel 57 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 2 Sehr geehrte Damen und Herren! 1. Am 3. November 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: D ie Lufthansa Technik AG („Lufthansa Technik“, Deutschland), kontrolliert von der Deutschen Lufthansa AG (Deutschland) und die Pepperl+Fuchs GmbH („ Pepperl+Fuchs “, Deutschland) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen („ GU “, Deutschland) .
3 2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig : - Lufthansa Technik: Erbringung von Wartungs-, Reparatur- und Überholungsdienstleistungen für die weltweite Luft- und Raumfahrtindustrie; - Pepperl+Fuchs : Entwicklung, Herstellung und Verkauf von elektrischen Explosionsschutz-Lösungen und Sensortechnik-Produkten für Prozessautomatisierungslösungen und -systeme für eine Vielzahl von Industriezweigen; - GU : Erforschung, Entwicklung und Verkauf von sensorbasierten Automatisierungslösungen für die Wartung von Luftfahrzeugen, einschließlich Triebwerken und anderen Komponenten.
3. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe a/ der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates 4 fällt. 4. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären.
Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens. Für die Kommission ( unterzeichnet ) Johannes LAITENBERGER Generaldirektor (1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert. So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet .
(2) ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3 ( „ EWR-Abkommen “ ). (3) Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union , C 396 vom 23.11.2017 , S. 11 . (4) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5 .