Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Entscheidung der Kommission vom 21/09/2017 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall COMP/M.8632 - REMONDIS / TSR RECYCLING) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich)

CELEX
32017M8632
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2017-09-21
In force since
2017-09-21
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

m8632-DE.docx EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 21.9.2017 C(2017) 6506 final NICHTVERTRAULICHE FASSUNG An den Anmelder Betr.: Sache M. 8632 – REMONDIS / TSR RECYCLING Kommissionsbeschluss nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des R ates 1 u nd Artikel 57 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 2 Sehr geehrte Damen und Herren! 1. Am 29. August 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen REMONDIS SE & Co. KG („ Remondis “, Deutschland) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über das Unternehmen TSR Recycling GmbH & Co.

KG („TSR Recycling“, Deutschland). 3 2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: – Remondis gehört zur Rethman -Gruppe und ist im Bereich der Abfallbeseitigung und -verwertung tätig, vorwiegend in Deutschland, weiteren EU-Mitgliedstaaten und Australien; – TSR Recycling ist weltweit im Bereich der Metallschrottverarbeitung und -lieferung tätig. Es steht derzeit unter der gemeinsamen Kontrolle der Unternehmen Remondis und Alfa Acciai S.p.A. 3. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe d der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr.

139/2004 des Rates 4 fällt. 4. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens. Für die Kommission (Unterzeichnet) Johannes LAITENBERGER Generaldirektor (1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert.

So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet . (2) ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3 ( „ EWR-Abkommen “ ). (3) Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union , C 294 vom 5.9.2017 , S. 6 . (4) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5 .

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions