m8691-DE.docx EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 4.12.2017 C(2017) 8327 final NICHTVERTRAULICHE FASSUNG An die Anmelder Betr.: Sache M. 8691 - INNOGY / EUROPEAN ENERGY EXCHANGE / JV Kommissionsbeschluss nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates 1 u nd Artikel 57 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 2 Sehr geehrte Damen und Herren! 1. Am 10. November 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Europäischen Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: innogy SE („ innogy “, Deutschland), kontrolliert von der RWE AG – direkt und über ihre Tochtergesellschaft Süwag Vertrieb AG & Co.
KG –, und European Energy Exchange AG („EEX“, Deutschland), kontrolliert von der Deutschen Börse AG, übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über das neu gegründete Gemeinschaftsunternehmen („JV“, Deutschland) durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen . 3 2. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig : – innogy : europäischer Energieversorger, der in den Bereichen Infrastruktur, Versorgung und erneuerbare Energien tätig ist. Die RWE-Gruppe ist in Erzeugung, Transport, Handel und Lieferung von Gas und Strom sowie in den Bereichen Wasser und Fernwärme tätig, – EEX:
Entwicklung und Betrieb von Märkten für Energie- und Commodity -Produkte, – JV: Entwicklung und Betrieb einer elektronischen Preisvergleichs- und Vermittlungsplattform für deutsche Energieversorger, die im Business- to -Business-Segment („B2B“) tätig sind. 3. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Europäische Kommission festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Fusionskontrollverordnung und unter Randnummer 5 Buchstabe a der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates 4 fällt.
4. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Europäische Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Dieser Beschluss ergeht nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens. Für die Kommission (unterzeichnet) Johannes LAITENBERGER Generaldirektor (1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“). Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) einige Begriffe geändert.
So wurde zum Beispiel „Gemeinschaft“ durch „Union“ und „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ ersetzt. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet . (2) ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3 ( „ EWR-Abkommen “ ). (3) Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union , C 388 vom 17.11.2017 , S. 7 . (4) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5 .