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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2017/180 der Kommission vom 24. Oktober 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Normen für die Referenzportfoliobewertung und der Verfahren für die gemeinsame Nutzung der Bewertungen (Text von Bedeutung für den EWR. )

CELEX
32017R0180
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2016-10-24
In force since
2017-02-23
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Verfahren für die gemeinsame Nutzung von Bewertungen

1 Die zuständigen Behörden, die gemäß Artikel 78 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU jährliche Bewertungen der Qualität der internen Ansätze der Institute durchführen, geben diese Bewertungen innerhalb von drei Monaten, nachdem der gemäß Artikel 78 Absatz 3 Unterabsatz 2 der genannten Richtlinie von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) erstellte Bericht in Umlauf gegeben wurde, an alle anderen relevanten zuständigen Behörden und die EBA weiter.

2 Nach Erhalt der in Absatz 1 genannten Bewertungen gibt die EBA diese an die relevanten zuständigen Behörden weiter, die für die Beaufsichtigung von Instituten einer der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegenden Gruppe verantwortlich sind, sofern dies nicht bereits durch die zuständigen Behörden, die diese Bewertungen erstellt haben, geschehen ist.

Article 2 Verfahren für die gemeinsame Nutzung von Informationen mit anderen zuständigen Behörden und der EBA

Bei der Weitergabe von Bewertungen, die gemäß Artikel 78 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU durchgeführt wurden, stellen die zuständigen Behörden die folgenden Informationen zur Verfügung: a) die Schlussfolgerungen und die Begründung ihrer Bewertung auf der Grundlage der in den Artikeln 3 bis 11 genannten Bewertungsnormen; b) ihre Auffassungen zur Höhe der potenziellen Unterschätzung der Eigenmittelanforderungen, die aus den internen Ansätzen der Institute erwächst.

Article 3 Überblick

1 Bei der Durchführung der in Artikel 78 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Bewertung ermitteln die zuständigen Behörden die internen Ansätze, die einer spezifischen Bewertung bedürfen, in einer Art und Weise, die in angemessenem Verhältnis zu Art, Umfang und Komplexität der mit dem Geschäftsmodell einhergehenden Risiken sowie zur Relevanz der in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 enthaltenen Portfolios des Instituts in Relation zum Risikoprofil des Instituts steht. Außerdem berücksichtigen sie die Analyse, die in dem in Artikel 78 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Bericht der EBA enthalten ist, wie folgt: a) sie behandeln aus der Modellierung resultierende Werte, die im Bericht der EBA als Extremwerte angesehen werden, als Hinweis auf erhebliche Unterschiede in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen im Sinne von Artikel 78 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU; b) sie behandeln aus der Modellierung resultierende Werte und die Standardabweichung dieser Werte für Risikopositionen im selben Referenzportfolio oder in ähnlichen Referenzportfolios, die im Bericht der EBA genannt werden, als ersten Hinweis auf erhebliche Unterschiede und, je nachdem, hohe oder niedrige Vielfalt der Eigenmittelanforderungen im Sinne von Artikel 78 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU; c) sie behandeln potenzielle Unterschiede, die gemäß Artikel 4 dieser Verordnung berechnet werden, als ersten Hinweis auf eine signifikante und systematische Unterschätzung der Eigenmittelanforderungen im Sinne von Artikel 78 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU; d) sie behandeln potenzielle Unterschiede zwischen den geschätzten Risikoparametern, die von den Instituten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 gemeldet werden, und den historisch abgeleiteten Risikoparametern („Ergebnissen“), die von den Instituten gemäß dieser Durchführungsverordnung gemeldet werden, als ersten Hinweis auf erhebliche Unterschiede in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen im Sinne von Artikel 78 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU; e) sie behandeln potenzielle Unterschiede zwischen den Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko, die die Institute gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 melden, und den Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko, die aus der Verwendung von Ergebnissen durch die Institute nach Maßgabe der genannten Durchführungsverordnung resultieren oder von der EBA in ihrem in Artikel 78 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Bericht berechnet werden, als ersten Hinweis auf eine signifikante und systematische Unterschätzung der Eigenmittelanforderungen im Sinne von Artikel 78 Absatz 3 Unterabsatz 1 der genannten Richtlinie. Bei der Verwendung des von der EBA erstellten Berichts können die zuständigen Behörden etwaige Datenbeschränkungen berücksichtigen und dies in ihrer Bewertung nach Gutdünken zum Ausdruck bringen.

2 Bei der Durchführung der in Absatz 1 genannten Bewertung wenden die zuständigen Behörden die in den Artikeln 6 bis 11 genannten Bewertungsnormen an.

Article 4 Berechnung potenzieller Unterschiede beim Kreditrisiko unter Anwendung des Standardansatzes

1 Die zuständigen Behörden berechnen die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c genannten potenziellen Unterschiede, indem sie die von den Instituten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 gemeldeten Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko von den aus der Anwendung des Standardansatzes resultierenden Eigenmittelanforderungen abziehen. Außerdem errechnen sie die Referenzstatistiken für diese Unterschiede wie folgt: a) für Portfolios mit geringem Ausfallrisiko (LDPs) auf der Ebene des Portfolios, unter Ausschluss der in Artikel 114 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die auf die Landeswährung dieses Zentralstaats und dieser Zentralbank lauten und in dieser Währung refinanziert sind; b) für Portfolios mit hohem Ausfallrisiko (HDPs) auf der Ebene des Portfolios.

2 Zur Berechnung der in Absatz 1 genannten Referenzstatistiken ziehen die zuständigen Behörden die angepassten Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko in der Höhe heran, die zur Berechnung der vorübergehenden Basel-I-Untergrenze auf der Grundlage von Artikel 500 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugrunde gelegt wird.

Article 5 Berechnung potenzieller Unterschiede beim Kreditrisiko unter Heranziehung von Ergebnissen

Für die Zwecke von Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben d und e ziehen die zuständigen Behörden zur Berechnung der Unterschiede die durchschnittlichen Ergebnisse sowohl für einen Einjahreszeitraum als auch für einen Fünfjahreszeitraum heran.

Article 6 Bewertungsnormen

1 Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Bewertung bewerten die zuständigen Behörden, ob die Institute die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 erfüllen, sofern die Institute die in Artikel 3 Absatz 2 der genannten Durchführungsverordnung vorgesehene Option in Anspruch genommen haben, um eine eingeschränktere Berichterstattung im Rahmen der genannten Durchführungsverordnung vorzunehmen. Hierzu bestätigen die zuständigen Behörden die Begründung und Rechtfertigung etwaiger Einschränkungen in der Berichterstattung, die diese Institute im Rahmen der genannten Durchführungsverordnung angeführt haben.

2 Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Bewertung untersuchen die zuständigen Behörden die Gründe für die in diesem Absatz genannte signifikante und systematische Unterschätzung sowie hohe oder niedrige Vielfalt der Eigenmittelanforderungen wie folgt: a) bei Bewertungen, die sich auf Kreditrisikoansätze beziehen, durch Anwendung der in den Artikeln 7 und 8 genannten Normen; b) bei Bewertungen, die sich auf Marktrisikoansätze beziehen, durch Anwendung der in den Artikeln 9 bis 11 genannten Normen.

Article 7 Allgemeine Bewertungsnormen für interne Kreditrisikoansätze

1 Bei der Durchführung einer in Artikel 3 Absatz 1 genannten Bewertung, die sich auf Kreditrisikoansätze bezieht, verwenden die zuständigen Behörden mindestens die Informationen über die auf die aufsichtlichen Referenzportfolios angewandten internen Ansätze, die in den folgenden Dokumenten enthalten sind, soweit relevant: a) in dem in Artikel 78 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Bericht der EBA; b) in den regelmäßigen Validierungsberichten des Instituts; c) in der Modelldokumentation, einschließlich Handbüchern, Unterlagen über die Entwicklung und Kalibrierung des Modells sowie der Methodik der internen Ansätze; d) in den Berichten über Besuche vor Ort.

2 Bei der Durchführung einer in Artikel 3 Absatz 1 genannten Bewertung, die sich auf Kreditrisikoansätze bezieht, berücksichtigen die zuständigen Behörden die folgenden Elemente, soweit relevant: a) ob das Institut gemäß Artikel 143 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eigene Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall (LGD) und der Umrechnungsfaktoren verwendet; b) den Anwendungsbereich des Modells und die Repräsentativität der Referenzportfolios; c) die Hauptmerkmale der Modelle beispielsweise zwecks Unterscheidung zwischen Modellen, die auf der zentralen Gruppenebene (global) konzipiert und kalibriert sind, und Modellen, die nur auf der Ebene des Aufnahmemitgliedstaats (lokal) konzipiert und kalibriert sind, zwischen Käufer- und Instituts-Modellen sowie zwischen Modellen, die unter Verwendung interner Daten entwickelt und kalibriert wurden, und Modellen, die unter Verwendung externer Daten entwickelt und kalibriert wurden; d) das Datum der Modellgenehmigung und das Datum der Modellentwicklung; e) den Vergleich zwischen den erwarteten und den beobachteten Ausfallquoten über einen relevanten Zeitraum; f) den Vergleich zwischen den in einem Konjunkturabschwung prognostizierten LGDs und den beobachteten LGDs; g) den Vergleich zwischen den geschätzten und den beobachteten Risikopositionen bei Ausfall; h) die Länge der verwendeten Zeitreihen und, sofern anwendbar, die Einbeziehung von Stressjahren oder die Art und Wesentlichkeit etwaiger Anpassungen zur Erfassung von Abschwungbedingungen und die Hinzufügung von Margen für eine konservative Modellkalibrierung; i) jüngste Veränderungen in der Zusammensetzung des Portfolios des Instituts, auf das der internen Ansatz angewandt wird; j) die mikro- und makroökonomische Situation des Portfolios des Instituts, die Risiko- und Geschäftsstrategie sowie die internen Prozesse, wie etwa die Beitreibungsverfahren für ausgefallene Vermögenswerte („Workout-Verfahren“); k) die aktuelle Position im Konjunkturzyklus, die gewählte Rating-Philosophie (Point-in-Time — PIT oder Through-the-Cycle — TTC) und die beobachtete Zyklizität des Modells; l) die Zahl der Ratingstufen und -dimensionen, die die Institute in ihren Modellen für die Ausfallwahrscheinlichkeit (PD), die Verlustquote bei Ausfall (LGD) und die Umrechnungsfaktoren verwenden; m) die vom Institut verwendeten Ausfall- und Genesungsquotendefinitionen; n) ob offene Workout-Verfahren in die für die Kalibrierung der LGD-Modelle verwendeten Zeitreihen einbezogen wurden oder nicht, sofern anwendbar.

3 Halten die zuständigen Behörden die in Absatz 1 genannten Informationen nicht für ausreichend, um in Bezug auf die in Absatz 2 genannten Elemente zu Schlussfolgerungen zu gelangen, so holen sie von den Instituten unverzüglich die als erforderlich erachteten zusätzlichen Informationen ein, um ihre Bewertung abschließen zu können. Bei der Entscheidung, welche zusätzlichen Informationen eingeholt werden sollen, berücksichtigen die zuständigen Behörden die Wesentlichkeit und Relevanz der Abweichung der Parameter und Eigenmittelanforderungen des Instituts. Die zuständigen Behörden holen die zusätzlichen Informationen auf die Art und Weise ein, die ihnen als am besten geeignet erscheint, insbesondere auch über Fragebögen, Befragungen und Ad-hoc-Besuche vor Ort.

Article 8 Bewertungsnormen für interne Kreditrisikoansätze speziell für das LDP

1 Bei der Durchführung einer in Artikel 3 Absatz 1 genannten Bewertung, die sich auf die LDP-Gegenparteien gemäß Meldebogen 101 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 bezieht, bewerten die zuständigen Behörden, ob die Unterschiede zwischen den Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko eines Instituts und jenen vergleichbarer Institute durch einen der folgenden Faktoren bedingt sind: a) unterschiedliche Rangfolge der in die LDP-Stichproben einbezogenen Gegenparteien oder unterschiedliche, den einzelnen Stufen zugeordnete PD-Werte; b) besondere Arten von Fazilitäten, Sicherungsinstrumente oder Standort der Gegenparteien; c) Heterogenität der PDs, LGDs, Laufzeiten oder Umrechnungsfaktoren; d) Besicherungspraktiken; e) Grad der Unabhängigkeit von externen Ratings und Häufigkeit der Aktualisierung der internen Ratings.

2 Stuft ein Institut eine Gegenpartei als „ausgefallen“ ein, während diese von anderen Instituten als „nicht ausgefallen“ eingestuft wird oder umgekehrt, wenden die zuständigen Behörden auf diese Gegenpartei den in Absatz 1 genannten Ansatz an.

Article 9 Allgemeine Bewertungsnormen für interne Marktrisikoansätze

1 Bei der Durchführung einer in Artikel 3 Absatz 1 genannten Bewertung verwenden die zuständigen Behörden mindestens die Informationen über die auf die aufsichtlichen Referenzportfolios angewandten internen Ansätze, die in den folgenden Dokumenten enthalten sind, soweit relevant: a) in dem in Artikel 78 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Bericht der EBA; b) in den Validierungsberichten der Institute, die von qualifizierter unabhängiger Seite erstellt werden, wenn das interne Modell erstmals entwickelt wird und wenn wesentliche Änderungen am internen Modell vorgenommen werden. Diese Informationen beinhalten Tests, mit denen nachgewiesen wird, dass jegliche den internen Ansätzen zugrunde liegende Annahmen angemessen sind und keine Unterschätzung oder Überschätzung des Risikos zur Folge haben, spezifische Rückvergleiche in Bezug auf die Risiken und die Struktur der Portfolios und den Einsatz hypothetischer Portfolios, wodurch sichergestellt werden soll, dass die internen Ansätze eventuell auftretende besondere strukturelle Merkmale, wie erhebliche Basisrisiken und das Konzentrationsrisiko, erfassen können; c) in Mitteilungen über die Zahl und Gründe der Überschreitungen bei den täglichen Rückvergleichen, die während des vorangehenden Jahres beobachtet wurden, auf der Grundläge von Rückvergleichen der hypothetischen und tatsächlichen Änderungen des Portfoliowerts; d) in der Modelldokumentation, einschließlich Handbüchern, Unterlagen über die Entwicklung und Kalibrierung des Modells sowie der Methodik der internen Ansätze; e) in den Berichten über Besuche vor Ort.

2 Bei der Durchführung einer in Artikel 3 Absatz 1 genannten Bewertung berücksichtigen die zuständigen Behörden die folgenden Elemente, soweit relevant: a) die gewählte VaR-Methodik, die von dem Institut angewandt wird; b) den Anwendungsbereich des Modells und die Repräsentativität der Referenzportfolios; c) die Rechtfertigung und Begründung für den Fall, dass ein Risikofaktor in das Bepreisungsmodell des Instituts, nicht aber in sein Risikomessmodell aufgenommen wurde; d) die in das Modell aufgenommenen Risikofaktoren für die Zinssätze in jeder Währung, in der das Institut zinsreagible bilanzwirksame und außerbilanzielle Positionen hält; e) die Zahl der Laufzeitsegmente, in die jede Zinsstrukturkurve unterteilt ist; f) die Methodik, die angewandt wird, um das Risiko nicht vollkommen korrelierter Entwicklungen der verschiedenen Zinsstrukturkurven zu erfassen; g) die Risikofaktoren, die das Modell für Gold und für die einzelnen Fremdwährungen, auf die die Positionen des Instituts lauten, enthält; h) die Zahl der Risikofaktoren, die verwendet werden, um das Aktienrisiko zu erfassen; i) die Methodik, die angewandt wird, um das aus weniger liquiden Positionen und Positionen mit begrenzter Preistransparenz erwachsende Risiko unter Zugrundelegung realistischer Marktszenarien zu bewerten; j) die beobachtete Treffsicherheit der im Modell verwendeten Näherungswerte, die Bewertung ihrer Auswirkungen auf die Risikoparameter; k) die Länge der Zeitreihen, die für den VaR verwendet werden; l) die Methodik, die angewandt wird, um die Stressperiode für den sVaR zu ermitteln, die Angemessenheit der gewählten Stressperiode für die Referenzportfolios; m) die Methodiken, die im Risikomessmodell angewandt werden, um die Nichtlinearitäten von Optionen, insbesondere wenn das Institut statt einer vollständigen Neubewertung Taylor-Näherungsansätze verwendet, und anderen Produkten sowie das Korrelationsrisiko und das Basisrisiko zu erfassen; n) die Methodiken, die angewandt werden, um das adressenbezogene Basisrisiko zu erfassen, und ob diese Methodiken differenziert auf wesentliche spezifische Unterschiede zwischen ähnlichen, aber nicht identischen Positionen reagieren; o) die Methodiken, die angewandt werden, um das Ereignisrisiko zu erfassen; p) für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko (IRC), die Methodiken, die angewandt werden, um die Liquiditätshorizonte für die einzelnen Positionen festzulegen, sowie die PDs, LGDs und Übergangsmatrizen, die in der Simulation gemäß Artikel 374 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendet werden; q) für den internen Ansatz für den Korrelationshandel die Methodiken, die angewandt werden, um die in Artikel 377 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risiken zu erfassen, sowie die Annahmen für die Korrelation zwischen den relevanten modellierten Risikofaktoren.

3 Halten die zuständigen Behörden die in Absatz 1 genannten Informationen nicht für ausreichend, um in Bezug auf die in Absatz 2 genannten Elemente zu Schlussfolgerungen zu gelangen, so holen sie von den Instituten unverzüglich die als erforderlich erachteten zusätzlichen Informationen ein, um ihre Bewertung abschließen zu können. Bei der Entscheidung, welche zusätzlichen Informationen eingeholt werden sollen, berücksichtigen die zuständigen Behörden die Wesentlichkeit und Relevanz der Abweichung der Parameter und Eigenmittelanforderungen des Instituts. Die zuständigen Behörden holen die zusätzlichen Informationen auf die Art und Weise ein, die ihnen als am besten geeignet erscheint, insbesondere auch über Fragebögen, Befragungen und Ad-hoc-Besuche vor Ort.

Article 10 Bewertung von Unterschieden bei den Ergebnissen der internen Marktrisikoansätze

1 Bei der Durchführung einer in Artikel 3 Absatz 1 genannten Bewertung, die sich auf Marktrisikoansätze bezieht, wenden die zuständigen Behörden die in den Absätzen 2 bis 8 genannten Normen an.

2 Bei der Bewertung der Ursachen für Unterschiede bei den VaR-Werten berücksichtigen die zuständigen Behörden die beiden folgenden Faktoren: a) etwaige alternative homogenisierte VaR-Berechnungen, die von der EBA in ihrem in Artikel 78 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Bericht bereitgestellt werden könnten und die auf verfügbaren Gewinn- und Verlustdaten beruhen; b) die beobachtete Streuung des VaR-Parameters, den die Institute gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 angegeben haben.

3 Bei Instituten, die eine historische Simulation verwenden, bewerten die zuständigen Behörden die beobachtete Variabilität sowohl bei den alternativen homogenisierten VaR-Berechnungen als auch den von den Instituten gemäß Absatz 2 gemeldeten VaR-Daten, um zu ermitteln, wie sich die verschiedenen gewählten Optionen der Institute bei der historischen Simulation auswirken.

4 Die zuständigen Behörden bewerten die Streuung zwischen den Instituten in Bezug auf bestimmte Risikofaktoren, die in jedem der nicht aggregierten Referenzportfolios enthalten sind, indem sie die beobachtete Volatilität und die beobachtete Korrelation des Gewinn- und Verlust-Vektors heranziehen, der von den Instituten, die für nicht aggregierte Portfolios eine historische Simulation verwenden, angegeben wird.

5 Die zuständigen Behörden analysieren die VaR-Modelle eines Instituts für Portfolios, die eine Gewinn- und -Verlustreihe aufweisen könnten, die signifikant von den Gewinn- und Verlustreihen der im Bericht der EBA gemäß Artikel 78 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU ermittelten vergleichbaren Institute abweicht, selbst wenn die endgültige Eigenmittelanforderung für das betreffende Portfolio in absoluten Zahlen ähnlich ist wie bei den mit dem jeweiligen Institut vergleichbaren Instituten.

6 Darüber hinaus bewerten die zuständigen Behörden bei VaR-, sVAR- und IRC-Modellen sowie bei den für Korrelationshandelsaktivitäten eingesetzten Modellen, wie sich regulatorische Variabilitätsursachen auswirken, wobei sie die im Bericht der EBA gemäß Artikel 78 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU bereitgestellten Daten heranziehen und die Parameterergebnisse nach den verschiedenen Modelloptionen bündeln.

7 Nachdem die aus den verschiedenen regulatorischen Optionen herrührenden Variabilitätsursachen bewertet wurden, bewerten die zuständigen Behörden, ob die verbleibende Variabilität und Unterschätzung der Eigenmittelanforderungen durch einen oder mehrere der folgenden Faktoren bedingt ist: a) Missverständnisse hinsichtlich der Positionen oder Risikofaktoren, um die es geht; b) unvollständige Modellumsetzung; c) fehlende Risikofaktoren; d) Unterschiede bei der Kalibrierung oder den für die Modellsimulation verwendeten Datenreihen; e) in das Modell aufgenommene zusätzliche Risikofaktoren; f) alternative Modellannahmen; g) Unterschiede aufgrund der vom Institut angewandten Methodik.

8 Die zuständigen Behörden vergleichen die Ergebnisse aus Portfolios, die sich nur in einem spezifischen Risikofaktor unterscheiden, um festzustellen, ob die Institute diesen Risikofaktor konsistent mit den vergleichbaren Instituten in ihre internen Modelle aufgenommen haben.

Article 11 Bewertung der Eigenmittelhöhe bei internen Marktrisikoansätzen

1 Bei der Bewertung der Eigenmittelhöhe der einzelnen Institute berücksichtigen die zuständigen Behörden die beiden folgenden Faktoren: a) die Höhe der Eigenmittel für jedes nicht aggregierte Portfolio; b) die Auswirkungen des bei aggregierten Portfolios von den einzelnen Instituten angewandten Diversifizierungsvorteils, wobei die Summe der Eigenmittel bei den nicht aggregierten Portfolios im Sinne von Buchstabe a mit der Höhe der Eigenmittel für das aggregierte Portfolio laut Bericht der EBA gemäß Artikel 78 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU verglichen wird.

2 Bei der Bewertung der Eigenmittelhöhe der einzelnen Institute berücksichtigen die zuständigen Behörden auch die beiden folgenden Faktoren: a) den Effekt der aufsichtlichen Zuschlagsfaktoren; b) den Effekt von Aufsichtsmaßnahmen, die in den von der EBA erhobenen Daten nicht berücksichtigt sind.

Article 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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