Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2017/323 der Kommission vom 20. Januar 2017 zur Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister durch technische Regulierungsstandards zu Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte (Text von Bedeutung für den EWR. )

CELEX
32017R0323
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2017-01-20
In force since
2017-02-25
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(3 Abweichend von Absatz 1 finden Artikel 9 Absatz 1, Artikel 10 und Artikel 12 wie folgt Anwendung, sofern die Bedingungen von Absatz 4 des vorliegenden Artikels erfüllt sind: a) drei Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung, wenn für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für den betreffenden Drittstaat kein Beschluss über die Gleichwertigkeit nach Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung erlassen wurde; b) ab dem späteren der folgenden Zeitpunkte, wenn für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für den betreffenden Drittstaat ein Beschluss über die Gleichwertigkeit nach Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung erlassen wurde: i) vier Monate nach Inkrafttreten des für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für den betreffenden Drittstaat erlassenen Beschlusses über die Gleichwertigkeit nach Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung; ii) dem nach Absatz 1 bestimmten anwendbaren Datum.

4 Die in Absatz 3 genannte Abweichung findet nur dann Anwendung, wenn die Gegenparteien bei nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakten sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllen: a) eine Gegenpartei ist in einem Drittstaat niedergelassen, und die andere Gegenpartei ist in der Union niedergelassen; b) die in einem Drittstaat niedergelassene Gegenpartei ist entweder eine finanzielle Gegenpartei oder eine nichtfinanzielle Gegenpartei; c) die in der Union ansässige Gegenpartei ist i) eine finanzielle Gegenpartei, eine nichtfinanzielle Gegenpartei, eine Finanzholdinggesellschaft, ein Finanzinstitut oder ein Anbieter von Nebendienstleistungen, die/der den jeweiligen Aufsichtsvorschriften unterliegt, und die unter Buchstabe a genannte im Drittstaat niedergelassene Gegenpartei ist eine finanzielle Gegenpartei; ii) entweder eine finanzielle Gegenpartei oder eine nichtfinanzielle Gegenpartei, und die unter Buchstabe a genannte im Drittstaat niedergelassene Gegenpartei ist eine nichtfinanzielle Gegenpartei; d) beide Gegenparteien sind nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen; e) beide Gegenparteien unterliegen geeigneten zentralisierten Risikobewertungs-, Risikomess- und Risikokontrollverfahren; f) die Anforderungen des Kapitels III sind erfüllt.“

Article 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 4. Januar 2017.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions