Durchführungsverordnung (EU) 2017/472 der Kommission vom 15. März 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2080 hinsichtlich der Fristen für die Einreichung von Angeboten
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
„(2 Die Frist für die Einreichung der Angebote für die folgenden Teilausschreibungen beginnt am ersten Arbeitstag nach Ablauf der Frist für die vorausgegangene Teilausschreibung. Sie endet jeweils am dritten Dienstag des Monats um 11.00 Uhr (Brüsseler Zeit). Für den im Juli beginnenden Zeitraum endet die Frist am dritten Dienstag des Monats September um 11.00 Uhr (Brüsseler Zeit), und im August beginnt kein neuer Zeitraum. Im Dezember endet die Frist am zweiten Dienstag um 11.00 Uhr (Brüsseler Zeit). Fällt der betreffende Dienstag auf einen Feiertag, endet die Einreichungsfrist am vorhergehenden Arbeitstag um 11.00 Uhr (Brüsseler Zeit).“
Article 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions