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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2017/492 der Kommission vom 21. März 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz. )

CELEX
32017R0492
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2017-03-21
In force since
2017-04-11
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wird wie folgt geändert: 1. Anhang VI wird wie folgt geändert: a) In dem Eintrag „ESTLAND“ wird nach Buchstabe c ein neuer Buchstabe d eingefügt: „d) Erwerbsfähigkeitsbeihilfe wird gemäß dem Erwerbsfähigkeitsbeihilfengesetz gewährt.“ b) Der Eintrag „SCHWEDEN“ erhält folgende Fassung: „SCHWEDEN Einkommensabhängige Ausgleichszahlungen bei Krankheit und einkommensabhängige Ausgleichszahlungen bei verminderter Erwerbsfähigkeit (Kap. 34 Sozialversicherungsgesetz).“ c) Der Eintrag „VEREINIGTES KÖNIGREICH“ erhält folgende Fassung: „VEREINIGTES KÖNIGREICH Beschäftigungs- und Unterstützungsbeihilfe (ESA) a) Vor dem 1. April 2016 wurden ESA-Leistungen für die ersten 91 Tage in Form von Krankengeld gewährt (Untersuchungsphase). Ab dem 92. Tag (Hauptphase) in Form einer Invaliditätsleistung. b) Seit dem 1. April 2016 werden ESA-Leistungen für die ersten 365 Tage in Form von Krankengeld gewährt (Untersuchungsphase). Ab dem 366. Tag (Unterstützungsgruppe) in Form einer Invaliditätsleistung. Großbritannien: Teil 1 des Gesetzes zur Reform der sozialen Sicherheit 2007. Nordirland: Teil 1 des Gesetzes zur Reform der sozialen Sicherheit (Nordirland) 2007.“; 2. Anhang VIII wird wie folgt geändert: a) In Teil 1 erhält der Eintrag „POLEN“ folgende Fassung: „POLEN Alle Anträge auf Behindertenrenten, Altersrenten auf der Grundlage des Systems mit Leistungszusage und auf Hinterbliebenenrenten, mit Ausnahme der Fälle, in denen die Gesamtlänge der gemäß den Rechtsvorschriften in mehr als einem Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungszeiten mindestens 20 Jahre bei Frauen und 25 Jahre bei Männern beträgt, die zurückgelegten nationalen Zeiten aber darunter (jedoch nicht unter 15 Jahren bei Frauen und 20 Jahren bei Männern) liegen und die Berechnung gemäß den Artikeln 27 und 28 des Gesetzes vom 17. Dezember 1998 (Gesetzblatt 2015, Pos. 748) erfolgt.“ b) In Teil 1 erhält der Eintrag „SCHWEDEN“ folgende Fassung: „SCHWEDEN a) Anträge auf Altersrente in Form einer Garantierente (Kap. 66 und 67 Sozialversicherungsgesetz); b) Anträge auf Altersrente in Form einer Zusatzrente (Kap. 63 Sozialversicherungsgesetz).“ c) In Teil 1 erhält der erste Satz des Eintrags „VEREINIGTES KÖNIGREICH“ folgende Fassung: „Alle Anträge auf Altersrente, staatliche Rente gemäß Teil 1 des Pensions Act (Rentengesetz) 2014, Witwenleistungen und Trauergeld, mit Ausnahme derjenigen, für die in einem am oder nach dem 6. April 1975 beginnenden maßgebenden Einkommenssteuerjahr“; d) In Teil 2 erhält der Eintrag „SCHWEDEN“ folgende Fassung: „SCHWEDEN Altersrente in Form einer einkommensbezogenen Rente und einer Prämienrente (Kap. 62 und 64 Sozialversicherungsgesetz).“ 3. Anhang IX wird wie folgt geändert: a) In Teil I erhält der Eintrag „SCHWEDEN“ folgende Fassung: „SCHWEDEN Einkommensabhängige Ausgleichszahlungen bei Krankheit und einkommensabhängige Ausgleichszahlungen bei verminderter Erwerbsfähigkeit (Kap. 34 Sozialversicherungsgesetz) Garantierente und garantierte Ausgleichszahlungen, die die volle staatliche Rente im Sinne der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften über die staatliche Rente ersetzt haben, und volle staatliche Rente, die nach den Übergangsbestimmungen der nach diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften gezahlt wird.“ b) In Teil II erhält der Eintrag „SCHWEDEN“ folgende Fassung: „SCHWEDEN Ausgleichszahlungen bei Krankheit und Ausgleichszahlungen bei verminderter Erwerbsfähigkeit in Form einer Garantieleistung (Kap. 35 Sozialversicherungsgesetz); Hinterbliebenenrente, die auf der Grundlage von angerechneten Versicherungszeiten berechnet wird (Kap. 76-85 Sozialversicherungsgesetz).“

Article 2

Die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 wird wie folgt geändert: 1. In Anhang 1: a) Der Eintrag „BELGIEN — IRLAND“ wird gestrichen; b) der Eintrag „DÄNEMARK — GRIECHENLAND“ wird gestrichen. 2. In Anhang 3: a) Der Eintrag „NIEDERLANDE“ wird gestrichen; b) der Eintrag „FINNLAND“ wird gestrichen.

Article 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 2 Absatz 2 gilt ab dem 1. Januar 2018.

Relations

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