Durchführungsverordnung (EU) 2017/493 der Kommission vom 21. März 2017 über die Freigabe der Sicherheiten im Zusammenhang mit den Einfuhrzollkontingenten der Union für Geflügelfleisch mit Ursprung in der Ukraine, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2078 verwaltet werden
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Article 1 Freigabe von Sicherheiten mit Bezug auf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2016
1 Auf Antrag der betroffenen Marktteilnehmer werden die im Zusammenhang mit Einfuhrrechten und Einfuhrlizenzen geleisteten Sicherheiten gemäß Artikel 3 Absatz 2 beziehungsweise Artikel 4 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2078 unter der Voraussetzung freigegeben, dass die Einfuhrrechte oder die Einfuhrlizenzen bis zum 31. Dezember 2016 nicht oder nur teilweise genutzt wurden.
2 Die Sicherheiten gemäß Absatz 1 werden je nach den am 31. Dezember 2016 nicht genutzten Einfuhrrechten und Einfuhrlizenzen anteilig freigegeben.
Article 2 Freigabe von Sicherheiten mit Bezug auf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2017
1 Auf Antrag der betroffenen Marktteilnehmer werden die im Zusammenhang mit Einfuhrrechten für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2017 geleisteten Sicherheiten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2078 unter der Voraussetzung freigegeben, dass die Einfuhrrechte bis zum 31. Dezember 2017 nicht oder nur teilweise genutzt wurden.
2 Die Sicherheiten gemäß Absatz 1 werden je nach den am 31. Dezember 2017 nicht genutzten Einfuhrrechten anteilig freigegeben.
Article 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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