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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2017/646 der Kommission vom 5. April 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/378 zur Festlegung von Vorschriften für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Umsetzung des jährlichen Rechnungsabschlussverfahrens und die Vornahme des Konformitätsabschlusses

CELEX
32017R0646
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2017-04-05
In force since
2017-04-26
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„6 Liegt der von der Kommission im Beschluss über den Jahresrechnungsabschluss für das Haushaltsjahr N akzeptierte Betrag unter dem jährlichen Vorfinanzierungsbetrag für das Haushaltsjahr N, wird letzterer Betrag mit ersterem verrechnet. Ein etwaiger ausstehender Vorfinanzierungsbetrag wird im Laufe des folgenden Abschlussverfahrens verrechnet. Unterabsatz 1 gilt auch dann, wenn ein Mitgliedstaat einen Jahresabschluss vorlegt, laut dessen keinerlei Zahlung erfolgt ist.“

Article 3a Kriterien für die Feststellung von Mängeln beim wirksamen Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems

1 Bei der Bewertung des wirksamen Funktionierens des Verwaltungs- und Kontrollsystems stützt sich die Kommission auf die Ergebnisse aller verfügbaren Systemprüfungen, die die Mitgliedstaaten, die Kommissionsdienststellen und der Rechnungshof durchgeführt haben, die Ergebnisse der Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung oder sonstige Informationen über die Einhaltung der Benennungskriterien nach Artikel 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1042/2014 der Kommission . Die Bewertung der Kommission erstreckt sich auf das interne Kontrollumfeld des nationalen Programms, die Verwaltungs- und Kontrolltätigkeit der zuständigen Behörde und die Kontroll- und Prüftätigkeit der Prüfbehörde und basiert auf der Überprüfung der Einhaltung der in Tabelle 1 des Anhangs festgelegten Kernanforderungen.

2 Die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Kernforderungen gemäß den in Tabelle 2 des Anhangs genannten Kategorien wird überprüft, um das wirksame Funktionieren jeder befugten Behörde zu bewerten und zu einer Gesamteinschätzung bezüglich des Verwaltungs- und Kontrollsystems zu gelangen. Bei dieser Gesamteinschätzung werden etwaige mildernde oder erschwerende Umstände berücksichtigt.

3 Wird festgestellt, dass eine der Kernanforderungen 2, 4, 5, 8, 11, 12 oder 14 in Tabelle 1 des Anhangs oder mindestens zwei der anderen Kernanforderungen in dieser Tabelle unter die Kategorien 3 oder 4 in Tabelle 2 des Anhangs fallen, so gilt dies als gravierender Mangel beim wirksamen Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems.

Article 3b Kriterien für die Anwendung und Festsetzung der Höhe der Finanzkorrekturen

1 Die Kommission wendet Finanzkorrekturen an, wenn sie eine oder mehrere vereinzelte oder systembedingte Unregelmäßigkeiten oder einen oder mehrere Mängel beim wirksamen Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems („Systemmängel“) feststellt. Für die Zwecke dieser Verordnung ist eine Unregelmäßigkeit ein Verstoß gegen Unionsrecht oder nationales Recht oder ein Verstoß gegen nationale Vorschriften, der Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Begünstigten oder von Begünstigten ist und dadurch einen Schaden für den Gesamthaushalt der Europäischen Union bewirkt oder bewirken könnte, dass diesem eine ungerechtfertigte Ausgabe angelastet wird. Die Höhe der Finanzkorrektur wird nach Möglichkeit im Einzelfall festgesetzt und entspricht exakt dem Betrag der dem Gesamthaushalt der Union zu Unrecht angelasteten Ausgabe. Wenn die Kommission bei einer repräsentativen Stichprobe von Ausgaben im gesamten nationalen Programm oder in einem Teil davon Unregelmäßigkeiten feststellt, es aber nicht kosteneffizient ist, die anderen Ausgaben auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen, kann die Korrektur durch Extrapolation der Ergebnisse der Untersuchung der Stichprobe auf die übrige Grundgesamtheit, aus der sie gezogen wurde, festgelegt werden. Wenn die Kommission systembedingte Unregelmäßigkeiten oder Systemmängel feststellt, es aber selbst durch Extrapolation nicht möglich ist, die Korrektur genau zu quantifizieren, wird gemäß den in den Absätzen 2 und 3 dargelegten Kriterien und Richtsätzen eine pauschale Finanzkorrektur auf die Ausgaben angewendet, die für den betroffenen Teil des Systems geltend gemacht wurden. Pauschalkorrekturen können auch bei vereinzelten Unregelmäßigkeiten angewendet werden.

2 Die Höhe einer Pauschalkorrektur wird unter Berücksichtigung folgender Faktoren festgesetzt: a) Grad der Schwere der Unregelmäßigkeit oder des Systemmangels bezogen auf das System insgesamt oder einen Teil davon oder auf die Arten der geltend gemachten Ausgaben; b) Verlustrisiko für den Unionshaushalt infolge der Unregelmäßigkeit oder des Systemmangels; c) Betrugsanfälligkeit der Ausgaben aufgrund der Unregelmäßigkeit oder des Systemmangels; d) etwaige mildernde oder erschwerende Umstände.

3 Die Höhe der Korrektur wird wie folgt festgesetzt: a) Wenn die Unregelmäßigkeit(en) oder der Systemmangel beziehungsweise die Systemmängel so grundlegend, häufig oder weitverbreitet ist beziehungsweise sind, dass dies einem vollständigen Versagen des Systems gleichkommt, das die Recht- und Ordnungsmäßigkeit aller betroffenen Ausgaben gefährdet, wird ein Pauschalsatz von 100 % angewendet; b) wenn die Unregelmäßigkeit(en) oder der Systemmangel beziehungsweise die Systemmängel so häufig und weitverbreitet ist beziehungsweise sind, dass dies einem sehr schwerwiegenden Versagen des Systems gleichkommt, das die Recht- und Ordnungsmäßigkeit eines sehr großen Teils der betroffenen Ausgaben gefährdet, wird ein Pauschalsatz von 25 % angewendet; c) wenn die Unregelmäßigkeit(en) oder der Systemmangel beziehungsweise die Systemmängel darauf zurückzuführen ist beziehungsweise sind, dass das System nur teilweise oder so schlecht oder selten funktioniert, dass die Recht- und Ordnungsmäßigkeit eines großen Teils der betroffenen Ausgaben gefährdet ist, wird ein Pauschalsatz von 10 % angewendet; d) wenn die Unregelmäßigkeit(en) oder der Systemmangel beziehungsweise die Systemmängel darauf zurückzuführen ist beziehungsweise sind, dass das System nicht durchgehend funktioniert, sodass die Recht- und Ordnungsmäßigkeit eines beträchtlichen Teils der betroffenen Ausgaben gefährdet ist, wird ein Pauschalsatz von 5 % angewendet. Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann der Satz auf 2 % herabgesetzt werden, wenn ein Korrektursatz von 5 % aufgrund der Art und der Schwere der Unregelmäßigkeit oder des Systemmangels nicht als gerechtfertigt gilt.

4 Wenn die befugte Behörde versäumt, nach Anwendung einer Finanzkorrektur in einem Haushaltsjahr angemessene Korrekturmaßnahmen zu treffen, und dieselbe(n) Unregelmäßigkeit(en) oder derselbe Mangel beziehungsweise dieselben Mängel auch in einem der folgenden Haushaltsjahre festgestellt wird beziehungsweise werden, kann der Satz der Pauschalkorrektur aufgrund des Fortbestehens der Unregelmäßigkeit(en) oder des Mangels beziehungsweise der Mängel maximal bis zur Höhe des nächsthöheren in Absatz 3 genannten Richtsatzes heraufgesetzt werden.

Article 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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