Verordnung (EU) 2017/693 der Kommission vom 7. April 2017 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Bitertanol, Chlormequat und Tebufenpyrad in oder auf bestimmten Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR. )
Text
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Article 1
Die Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Article 2
Für Erzeugnisse, die vor dem 3. November 2017 hergestellt wurden, gilt im Hinblick auf die Wirkstoffe Bitertanol und Chlormequat in und auf allen Erzeugnissen weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung. Für Erzeugnisse, die vor dem 3. November 2017 hergestellt wurden, gilt im Hinblick auf den Wirkstoff Tebufenpyrad in und auf allen Erzeugnissen außer Paprika weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung.
Article 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 3. November 2017.
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