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Verordnung (EU) 2017/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über die Auflegung des Programms zur Unterstützung von Strukturreformen für den Zeitraum 2017-2020 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 1305/2013

CELEX
32017R0825
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2017-05-17
In force since
2017-05-20
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Auflegung und Laufzeit des Programms

Mit dieser Verordnung wird das Programm zur Unterstützung von Strukturreformen (im Folgenden „Programm“) für den Zeitraum vom 20. Mai 2017 bis zum 31. Dezember 2020 aufgelegt.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „begünstigter Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat, der im Rahmen des Programms Unterstützung durch die Union erhält; 2. „Unionsfonds“ die europäischen Struktur- und Investitionsfonds gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, den mit der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen, den mit der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, das mit der Verordnung (EU) Nr. 513/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit geschaffene Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements, und das mit der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit geschaffene Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa. 3. „nationale Behörden“ eine oder mehrere nationale Behörden, auch auf regionaler und lokaler Ebene, die gemäß dem institutionellen und rechtlichen Rahmen der Mitgliedstaaten partnerschaftlich zusammenarbeiten; 4. „internationale Einrichtung“ eine internationale öffentliche Einrichtung, die durch ein internationales Abkommen geschaffen wurde, sowie von einer derartigen Einrichtung eingerichtete Fachagenturen im Sinne von Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Haushaltsordnung; Einrichtungen, die mit einer internationalen Einrichtung gleichzusetzen sind, gelten gemäß der Haushaltsordnung als internationale Einrichtungen; 5. „europäische Einrichtungen“ die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der Haushaltsordnung.

Article 3 Europäischer Mehrwert

1 Aus dem Programm werden Maßnahmen und Tätigkeiten mit europäischem Mehrwert finanziert. Zu diesem Zweck trägt die Kommission dafür Sorge, dass für eine Finanzierung Maßnahmen und Tätigkeiten ausgewählt werden, die gemäß dem Subsidiaritätsprinzip Ergebnisse mit europäischem Mehrwert erwarten lassen, und überwacht, ob der europäische Mehrwert tatsächlich erreicht wird.

2 Maßnahmen und Tätigkeiten im Rahmen des Programms gewährleisten einen europäischen Mehrwert insbesondere durch: a) die Ausarbeitung und Umsetzung von Lösungen zur Bewältigung lokaler, regionaler oder nationaler Herausforderungen, die sich auch auf grenzübergreifende oder unionsweite Herausforderungen auswirken, und von Lösungen, die auch zum sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalt beitragen können; b) ihre Komplementarität und die Synergien mit anderen Programmen und Politiken der Union- soweit zweckmäßig — auf regionaler, nationaler, Unions- oder internationaler Ebene; c) ihren Beitrag zu einer konsequenten und kohärenten Umsetzung des Rechts und der Politik der Union sowie zur Förderung europäischer Werte wie etwa der Solidarität; d) ihren Beitrag zum Austausch bewährter Verfahren — auch mit dem Ziel, die Wahrnehmbarkeit der Reformprogramme zu erhöhen, — und zum Aufbau einer unionsweiten Plattform und eines Netzwerks für Fachwissen; e) die Förderung des gegenseitigen Vertrauens zwischen begünstigten Mitgliedstaaten und der Kommission sowie der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten.

Article 4 Übergeordnetes Ziel

Übergeordnetes Ziel des Programms ist es, die institutionellen, administrativen und wachstumsfördernden strukturellen Reformen in den Mitgliedstaaten zu fördern, indem die nationalen Behörden bei Maßnahmen zur Reform und Stärkung der Institutionen, der politischen Steuerung, der öffentlichen Verwaltung sowie der Bereiche Wirtschaft und Soziales als Reaktion auf wirtschaftliche und soziale Herausforderungen unterstützt werden, um insbesondere im Rahmen der wirtschaftspolitischen Steuerung Zusammenhalt, Wettbewerbsfähigkeit und Produktivität zu verbessern und ein nachhaltiges Wachstum, die Schaffung von Arbeitsplätzen und Investitionen zu unterstützen, unter anderem durch einen effizienten, wirksamen und transparenten Einsatz der Unionsfonds.

Article 5 Einzelziele und Anwendungsbereich des Programms

1 Um das in Artikel 4 genannte übergeordnete Ziel zu erreichen, werden mit dem Programm in enger Zusammenarbeit mit den begünstigten Mitgliedstaaten die nachstehenden Einzelziele verfolgt: a) Unterstützung von Initiativen nationaler Behörden zur Ausarbeitung von Reformplänen gemäß ihren jeweiligen Prioritäten unter Berücksichtigung der Ausgangslage und der zu erwartenden sozioökonomischen Auswirkungen; b) Unterstützung der nationalen Behörden beim Ausbau ihrer Kapazitäten zur Ausarbeitung, Entwicklung und Umsetzung von Reformmaßnahmen und -strategien und bei der Verfolgung eines integrierten Ansatzes, der eine bereichsübergreifende Kohärenz der Ziele und Mittel gewährleistet; c) Unterstützung der Bemühungen nationaler Behörden bei der Ausarbeitung und Umsetzung geeigneter Verfahren und Methoden unter Berücksichtigung von bewährten Verfahren und von Erfahrungen anderer Länder in vergleichbarer Lage; d) Unterstützung der nationalen Behörden bei der Verbesserung von Effizienz und Wirksamkeit des Personalmanagements, unter anderem durch Förderung von beruflichen Fähigkeiten und Kenntnissen und durch Festlegung klarer Zuständigkeiten.

2 Die in Absatz 1 genannten Einzelziele betreffen Politikbereiche, die im Zusammenhang mit Zusammenhalt, Wettbewerbsfähigkeit, Produktivität, Innovationen, intelligentem, nachhaltigem und integrativem Wachstum, Beschäftigung und Investitionen stehen, insbesondere mit einem oder mehreren der folgenden Punkte: a) Verwaltung der öffentlichen Finanzen und Vermögenswerte, Haushaltsverfahren, Schuldenverwaltung und Steuerverwaltung; b) institutionelle Reformen und effiziente, dienstleistungsorientierte öffentliche Verwaltung, gegebenenfalls auch durch die Vereinfachung der Vorschriften, wirksame Rechtsstaatlichkeit, Reform des Justizwesens und verstärkte Bekämpfung von Betrug, Korruption und Geldwäsche; c) Rahmenbedingungen für Unternehmen (auch KMU), Reindustrialisierung, Entwicklung des Privatsektors, Investitionen, öffentliche Beteiligung an Unternehmen, Privatisierungsverfahren, Handel und ausländische Direktinvestitionen, Wettbewerb und öffentliches Beschaffungswesen, nachhaltige Entwicklung der einzelnen Sektoren und Förderung von Innovation und Digitalisierung; d) allgemeine und berufliche Bildung, Arbeitsmarktpolitik einschließlich des sozialen Dialogs mit dem Ziel der Schaffung von Arbeitsplätzen, der Armutsbekämpfung, der Förderung der sozialen Inklusion, Systeme der sozialen Sicherheit, öffentliches Gesundheitswesen und Gesundheitsversorgungssysteme sowie Kohäsions-, Asyl-, Migrations- und Grenzpolitik; e) klimapolitische Maßnahmen, Förderung der Energieeffizienz und Diversifizierung der Energiequellen sowie Landwirtschaftspolitik, Fischereipolitik und nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raums; f) politische Maßnahmen in Bezug auf den Finanzdienstleistungssektor, einschließlich der Förderung des finanziellen Grundwissens, Finanzstabilität, Zugang zu Finanzierungen und Kreditvergabe an die Realwirtschaft; Erstellung und Bereitstellung von Daten und Statistiken sowie Überwachung ihrer Qualität; Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung.

Article 6 Förderbare Maßnahmen

Um die in Artikel 4 und 5 genannten Ziele zu erreichen, werden aus dem Programm insbesondere folgende Arten von Maßnahmen finanziert: a) Bereitstellung von Fachwissen für politische Beratung, politischen Wandel, die Erstellung von Strategien und Reformfahrplänen sowie für rechtliche, institutionelle, strukturelle und administrative Reformen; b) kurz- oder längerfristige Bereitstellung von Sachverständigen einschließlich Sachverständiger vor Ort, die Aufgaben in bestimmten Bereichen wahrnehmen oder operative Maßnahmen durchführen, gegebenenfalls mit der Unterstützung von Dolmetschern, Übersetzern und Mitarbeitern, administrativer Unterstützung sowie Unterstützung durch die Bereitstellung von Infrastruktur und Ausrüstung; c) Aufbau institutioneller, administrativer oder sektoraler Kapazitäten und damit zusammenhängende unterstützende Maßnahmen auf allen Verwaltungsebenen, die gegebenenfalls auch zur Stärkung der Zivilgesellschaft beitragen, insbesondere: i) Seminare, Konferenzen und Workshops; ii) Arbeitsbesuche in den jeweiligen Mitgliedstaaten oder in einem Drittland, mit denen die Beamten Fachwissen in den betreffenden Themenbereichen erwerben bzw. erweitern können, und iii) Schulungen sowie Entwicklung von Online- oder sonstigen Schulungsmodulen zur Förderung der für die einschlägigen Reformen erforderlichen beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse; d) Erhebung von Daten und Erstellung von Statistiken; Entwicklung von gemeinsamen Methoden sowie gegebenenfalls Indikatoren oder Richtwerten; e) Organisation der lokalen operativen Unterstützung in Bereichen wie Asyl, Migration und Grenzkontrollen; f) Aufbau von IT-Kapazitäten: Bereitstellung von Fachwissen über Entwicklung, Wartung, Betrieb und Qualitätskontrollen der für die Durchführung der einschlägigen Reformen erforderlichen IT-Infrastruktur und -Anwendungen sowie von Fachwissen über Programme zur Digitalisierung öffentlicher Dienstleistungen; g) Erstellung von Studien, Forschungsarbeiten, Analysen und Erhebungen sowie von Bewertungen und Folgenabschätzungen und Ausarbeitung und Veröffentlichung von Leitfäden, Berichten und Schulungsmaterial; h) Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit in den Bereichen Lernen, Zusammenarbeit, Sensibilisierung, Wissensverbreitung und Austausch bewährter Verfahren; Organisation von Sensibilisierungs- und Informationskampagnen, Medienkampagnen und Veranstaltungen, einschließlich institutionelle Kommunikation und gegebenenfalls Kommunikation über soziale Netzwerke; i) Zusammenstellung und Veröffentlichung von Material zur Verbreitung von Informationen und den Ergebnissen des Programms, auch durch Entwicklung, Einsatz und Wartung von Informations- und Kommunikationssystemen und -instrumenten; j) andere einschlägige Tätigkeiten zur Unterstützung des übergeordneten Ziels und der Einzelziele im Sinne der Artikel 4 und 5.

Article 7 Antrag auf Unterstützung

1 Mitgliedstaaten, die Unterstützung im Rahmen des Programms zu erhalten wünschen, richten unter Angabe der Politikbereiche und Prioritäten innerhalb des Anwendungsbereichs des Programms gemäß Artikel 5 Absatz 2, für die Unterstützung gewünscht wird, ein entsprechendes Ersuchen an die Kommission. Die Frist für die Einreichung dieses Ersuchens ist der 31. Oktober eines Kalenderjahrs. Die Kommission kann Leitlinien zu den wichtigsten Bestandteilen des Ersuchens um Unterstützung erstellen.

2 Die Kommission prüft das in Absatz 1 genannte Ersuchen auf Unterstützung unter Berücksichtigung der Grundsätze von Transparenz, Gleichbehandlung und Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, ausgehend von der Dringlichkeit, dem Umfang und dem Ausmaß der ermittelten Probleme, dem Unterstützungsbedarf in den jeweiligen Politikbereichen, einer Analyse der sozioökonomischen Indikatoren und den allgemeinen Verwaltungskapazitäten des betreffenden Mitgliedstaats und im Anschluss an Gespräche, die sie mit dem betreffenden Mitgliedstaat u. a. im Rahmen des Europäischen Semesters führt. Auf der Grundlage dieser Prüfung verständigt sich die Kommission mit dem betroffenen Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Maßnahmen und Tätigkeiten, die aus Unionsfonds oder -programmen finanziert werden, über die — in einem Plan für die Zusammenarbeit und Unterstützung festzulegenden — Schwerpunktbereiche für die Unterstützung, die Ziele, einen vorläufigen Zeitplan, den Umfang der Unterstützungsmaßnahmen und den geschätzten finanziellen Gesamtbeitrag zu den Maßnahmen.

3 Ersuchen um Unterstützung können eingereicht werden für a) die Durchführung von Reformen, die Mitgliedstaaten auf eigene Initiative insbesondere zur Förderung eines nachhaltigen Wirtschaftswachstums und einer nachhaltigen Schaffung von Arbeitsplätzen ergreifen; b) die Umsetzung von Programmen zur wirtschaftlichen Anpassung für Mitgliedstaaten, die im Rahmen bestehender Instrumente, insbesondere gemäß der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates für Mitgliedstaaten, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören, finanzielle Unterstützung durch die Union erhalten; c) die Durchführung von Reformen zur Förderung des Wirtschaftswachstums im Zusammenhang mit der wirtschaftspolitischen Steuerung, insbesondere der länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters oder von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Unionsrechts.

Article 8 Unterrichtung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Pläne für die Zusammenarbeit und Unterstützung

1 Mit dem Einverständnis des begünstigten Mitgliedstaats übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat unverzüglich den Plan für die Zusammenarbeit und Unterstützung. Der begünstigte Mitgliedstaat kann sein Einverständnis verweigern, wenn es sich um sensible oder vertrauliche Informationen handelt, deren Offenlegung dem Allgemeininteresse des begünstigten Mitgliedstaats abträglich wäre.

2 Unter folgenden Umständen legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat den Plan für die Zusammenarbeit und Unterstützung dennoch vor: a) sobald der begünstigte Mitgliedstaat alle sensiblen oder vertraulichen Informationen geschwärzt hat, deren Offenlegung dem Allgemeininteresse des begünstigten Mitgliedstaats abträglich wäre; b) nach Ablauf einer angemessenen Frist, wenn die Offenlegung der einschlägigen Informationen die Durchführung der Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen des Programms nicht negativ beeinflussen würde, und in jedem Fall spätestens zwei Monate nach der Durchführung dieser Maßnahmen im Rahmen des Plans für die Zusammenarbeit und Unterstützung.

Article 9 Organisation der Unterstützung und Reformpartner

1 Die Kommission kann die Unterstützung im Rahmen des Programms mit dem Einverständnis des begünstigten Mitgliedstaats in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten oder europäischen und internationalen Einrichtungen organisieren.

2 Der begünstigte Mitgliedstaat kann in Absprache mit der Kommission eine Partnerschaft mit einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten eingehen, die in bestimmten Reformbereichen als Reformpartner agieren. Reformpartner helfen in Abstimmung mit der Kommission und im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem begünstigten Mitgliedstaat und der Kommission bei der Ausarbeitung von Strategien und Reformfahrplänen, der Gestaltung hochwertiger Unterstützungsmaßnahmen oder der Überwachung der Umsetzung von Strategien und Projekten.

Article 10 Finanzausstattung

1 Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms beträgt 142800000 EUR zu jeweiligen Preisen.

2 Die Mittelausstattung des Programms kann auch Ausgaben im Zusammenhang mit Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Bewertung abdecken, die für die Programmverwaltung und die Verwirklichung der Ziele erforderlich sind, insbesondere für Studien, Sachverständigentreffen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich institutioneller Kommunikation zu den politischen Prioritäten der Union, soweit sie mit dem übergeordneten Ziel dieser Verordnung in Verbindung stehen, Ausgaben im Zusammenhang mit IT-Netzen für Informationsverarbeitung und -austausch sowie alle sonstigen Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, die der Kommission für die Verwaltung des Programms entstehen.

3 Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und dem Rat in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.

Article 11 Sonstige Finanzbeiträge zum Haushalt des Programms

1 Ergänzend zu der Finanzausstattung gemäß Artikel 10 kann das Programm durch zusätzliche freiwillige Beiträge der Mitgliedstaaten finanziert werden.

2 Die zusätzlichen Beiträge nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels können aus Mitteln stammen, die gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für technische Hilfe auf Initiative der Mitgliedstaaten vorgesehen sind und gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung übertragen werden.

3 Die zusätzlichen Beiträge nach Absatz 1 dienen der Unterstützung von Maßnahmen, die zur Umsetzung der Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum beitragen. Ein gemäß Absatz 2 geleisteter Beitrag eines begünstigten Mitgliedstaats wird ausschließlich in dem jeweiligen Mitgliedstaat eingesetzt.

Article 12 Keine Doppelförderung

Gemäß dieser Verordnung finanzierte Maßnahmen können im Rahmen des Unionshaushalts Unterstützung aus anderen Programmen, Instrumenten oder Fonds der Union erhalten, sofern diese Unterstützung nicht dieselben Aufwendungen betrifft.

Article 13 Durchführung des Programms

1 Die Kommission führt das Programm gemäß der Haushaltsordnung.

2 Die Maßnahmen des Programms können entweder direkt durch die Kommission oder gemäß Artikel 60 der Haushaltsordnung indirekt durch Einrichtungen und Personen — nicht aber durch Mitgliedstaaten — umgesetzt werden. Die finanzielle Unterstützung der Union für in Artikel 6 vorgesehene Maßnahmen kann insbesondere in folgender Form gewährt werden: a) Zuschüsse (einschließlich Zuschüssen an die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten); b) Vergabe öffentlicher Aufträge; c) Erstattung der Kosten externer Sachverständiger, einschließlich Sachverständiger aus nationalen, regionalen oder lokalen Behörden von Mitgliedstaaten, die Unterstützung leisten oder erhalten; d) Beiträge zu von internationalen Einrichtungen eingerichteten Treuhandfonds und e) in indirekter Mittelverwaltung durchgeführte Maßnahmen.

3 Zuschüsse können nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, der Europäischen Investitionsbank-Gruppe und internationalen Einrichtungen gewährt werden sowie öffentlichen oder privaten Einrichtungen und juristischen Personen mit rechtlichem Sitz in a) Mitgliedstaaten oder b) Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation, die Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, gemäß den im EWR-Abkommen festgelegten Bedingungen. Die Kofinanzierungsrate für Zuschüsse beträgt unbeschadet der Grundsätze der Kofinanzierung und des Gewinnverbots bis zu 100 % der förderbaren Kosten.

4 Unterstützung kann auch von einzelnen Sachverständigen geleistet werden, deren Hilfe im Rahmen ausgewählter Programmtätigkeiten in Anspruch genommen werden kann, wenn dies zur Verwirklichung der in Artikel 5 aufgeführten Einzelziele erforderlich ist.

5 Die Kommission nimmt mittels Durchführungsrechtsakten jährliche Arbeitsprogramme zur Durchführung des Programms an und setzt das Europäische Parlament und den Rat davon in Kenntnis. In den jährlichen Arbeitsprogrammen werden die für die Durchführung in Übereinstimmung mit dem übergeordneten Ziel und den Einzelzielen gemäß den Artikeln 4 und 5 erforderlichen Maßnahmen, die Kriterien für die Auswahl und Gewährung von Zuschüssen sowie alle gemäß der Haushaltsordnung erforderlichen Angaben aufgeführt.

6 Um eine rasche Verfügbarkeit der Ressourcen zu gewährleisten, ist ein begrenzter Teil des jährlichen Arbeitsprogramms für besondere Maßnahmen für unvorhergesehene Fälle hinreichend begründeter Dringlichkeit vorzusehen, die ein sofortiges Handeln erfordern, wie z. B. eine erhebliche Störung des Wirtschaftslebens oder eine ernsthafte Beeinträchtigung der wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, die sich der Kontrolle eines Mitgliedstaats entziehen. Die Kommission darf auf Antrag eines Mitgliedstaats, der Unterstützung wünscht, besondere Maßnahmen, die mit den in dieser Verordnung genannten Zielen und Maßnahmen vereinbar sind, ergreifen, um die nationalen Behörden bei der Bewältigung der akuten Notlage zu unterstützen. Solche besonderen Maßnahmen sind vorübergehender Natur und unterliegen nicht den Bedingungen nach Artikel 7 Absatz 1 und 2. Die besonderen Maßnahmen enden innerhalb von sechs Monaten und können gemäß den Bedingungen des Artikels 7 durch Unterstützung ersetzt werden.

Article 14 Koordinierung und Komplementarität

1 Die Kommission und die begünstigten Mitgliedstaaten fördern im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten Synergien und sorgen für eine wirksame Koordinierung zwischen dem Programm und anderen Programmen und Instrumenten der Union, insbesondere mit Maßnahmen, die durch Unionsfonds finanziert werden. Zu diesem Zweck a) gewährleisten sie Komplementarität und Synergien zwischen verschiedenen Instrumenten auf Unionsebene, auf nationaler und — soweit zweckmäßig — auf regionaler Ebene sowohl in der Planungsphase als auch während der Durchführung, insbesondere in Bezug auf Maßnahmen, die durch Unionsfonds finanziert werden; b) optimieren sie Koordinierungsmechanismen zur Vermeidung von Doppelarbeit und c) stellen sie sicher, dass die auf Unionsebene, auf nationaler Ebene und gegebenenfalls auf regionaler Ebene für die Durchführung zuständigen Stellen eng zusammenarbeiten, damit Kohärenz und Straffung der Unterstützungsmaßnahmen gewährleistet sind.

2 Die Kommission unternimmt alle Anstrengungen, um Komplementarität und Synergien mit der von einschlägigen internationalen Einrichtungen geleisteten Unterstützung sicherzustellen.

3 Die entsprechenden jährlichen Arbeitsprogramme können als Koordinierungsrahmen dienen, wenn eine Unterstützung in einem der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Bereiche vorgesehen ist.

Article 15 Schutz der finanziellen Interessen der Union

1 Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen mit Hilfe geeigneter Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch wirksame Kontrollen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel sowie gegebenenfalls durch wirksame und verhältnismäßige verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.

2 Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel aus dem Programm erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen. Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den Verfahren der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 bei direkt oder indirekt durch solche Finanzierungen aus Unionsmitteln betroffenen Wirtschaftsteilnehmern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Zuschussvereinbarung, einem Beschluss über die Zuschussvergabe oder einem Vertrag über eine Finanzierung aus Unionsmitteln ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Unbeschadet der Unterabsätze 1 und 2 ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit internationalen Einrichtungen, in Zuschussvereinbarungen, Beschlüssen über die Zuschussvergabe und Verträgen, sofern sich diese Abkommen, Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verträge aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen.

Article 16 Überwachung und Bewertung

1 Die Kommission überwacht die Durchführung der aus dem Programm finanzierten Maßnahmen und misst die Fortschritte bei der Umsetzung des übergeordneten Ziels nach Artikel 4 und der Einzelziele nach Artikel 5 Absatz 1 anhand der im Anhang festgelegten Indikatoren. Die Kommission erhält die Befugnis, zur Änderung des im Anhang enthaltenen Verzeichnisses der Indikatoren delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 17 zu erlassen.

2 Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einmal im Jahr einen Bericht über die Durchführung des Programms vor. Dieser Bericht enthält Informationen über: a) von den Mitgliedstaaten eingereichte Anträge auf Unterstützung gemäß Artikel 7 Absatz 1; b) Analysen der Anwendung der Kriterien des Artikels 7 Absatz 2, die für die Analyse der von Mitgliedstaaten eingereichten Anträge auf Unterstützung herangezogen werden; c) Pläne für die Zusammenarbeit und Unterstützung gemäß Artikel 7 Absatz 2; d) die Beteiligung der Reformpartner gemäß Artikel 9 und e) ergriffene Sondermaßnahmen gemäß Artikel 13 Absatz 6. Ferner legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis Mitte des Jahres 2019 einen unabhängigen Halbzeitbewertungsbericht und bis zum 31. Dezember 2021 einen unabhängigen Ex-post-Bewertungsbericht vor.

3 Im Halbzeitbewertungsbericht wird auf die Umsetzung der Programmziele, die Effizienz des Ressourceneinsatzes und den europäischen Mehrwert des Programms eingegangen. Ferner wird geprüft, ob alle Ziele und Maßnahmen weiterhin relevant sind. Der Ex-post-Bewertungsbericht dient der Bewertung des Programms als Ganzem und enthält Angaben zu dessen Langzeitauswirkungen.

Article 17 Ausübung der Befugnisübertragung

1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum ab dem 20. Mai 2017 bis zum 31. Dezember 2020 übertragen.

3 Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in dem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft getreten sind, wird von dem Beschluss nicht berührt.

4 Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung.

5 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

6 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben, oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Article 18 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

„(1 Auf Antrag eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2017/825 des Europäischen Parlaments und des Rates kann ein Teil der Mittel, die gemäß Artikel 59 der vorliegenden Verordnung vorgesehen und nach Maßgabe der fondsspezifischen Regelungen zweckbestimmt sind, im Einvernehmen mit der Kommission übertragen und gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe l durch direkte oder indirekte Mittelverwaltung der technischen Hilfe auf Initiative der Kommission für die Umsetzung von Maßnahmen in Verbindung mit dem betreffenden Mitgliedstaat zugewiesen werden.

„(4 Die von einem Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels übertragenen Mittel unterliegen der Aufhebungsbestimmung gemäß Artikel 136 der vorliegenden Verordnung sowie gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.“

„3 Auf Initiative der Kommission werden 0,35 % der Gesamtmittel nach Abzug der Unterstützung für die in Artikel 92 Absatz 6 genannte Fazilität ‚Connecting Europe‘ und für die in Artikel 92 Absatz 7 genannte Hilfe für benachteiligte Bevölkerungsgruppen der technischen Hilfe zugewiesen; davon wird ein Betrag von bis zu 112233000 EUR zu jeweiligen Preisen dem mit der Verordnung (EU) 2017/825 aufgelegten Programm zur Unterstützung von Strukturreformen zur Verwendung im Rahmen des Anwendungsbereichs und Zwecks des Programms zugewiesen.“

Article 19 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erhält folgende Fassung: „Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann der ELER auf Initiative und/oder im Auftrag der Kommission bis zu 0,25 % seiner jährlichen Mittelzuweisung zur Finanzierung der in Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Aufgaben verwenden, einschließlich der Kosten für die Einrichtung und das Betreiben des Europäischen Netzwerks für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 52 und des EIP-Netzwerks gemäß Artikel 53; davon wird ein Betrag von bis zu 30567000 EUR zu jeweiligen Preisen dem mit der Verordnung (EU) 2017/825 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgelegten Programm zur Unterstützung von Strukturreformen zur Verwendung im Rahmen des Anwendungsbereichs und Zwecks dieses Programms zugewiesen.

Article 20 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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