Durchführungsverordnung (EU) 2017/873 der Kommission vom 22. Mai 2017 zur Zulassung von aus Escherichia coli hergestelltem L-Tryptophan als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten (Text von Bedeutung für den EWR. )
Text
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Article 1 Zulassung
Der im Anhang genannte Stoff, der der Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Aminosäuren, deren Salze und Analoge“ angehört, wird unter den ebenfalls im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Article 2 Übergangsmaßnahmen
1 Der im Anhang beschriebene, mit der Richtlinie 88/485/EWG der Kommission zugelassene Stoff und die diesen enthaltenden Vormischungen dürfen bis zum 12. Dezember 2017 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 12. Juni 2017 galten, in Verkehr gebracht und bis zur Erschöpfung der Bestände verwendet werden.
2 Einzel- und Mischfuttermittel, die den in Absatz 1 genannten Stoff enthalten und vor dem 12. Juni 2018 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 12. Juni 2017 galten, hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
3 Einzel- und Mischfuttermittel, die die in Absatz 1 genannten Stoffe enthalten und vor dem 12. Juni 2019 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 12. Juni 2017 galten, hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
Article 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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