Durchführungsverordnung (EU) 2017/1007 der Kommission vom 15. Juni 2017 zur Zulassung einer Zubereitung aus Lecithinen als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten (Text von Bedeutung für den EWR. )
Text
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Article 1 Zulassung
Der im Anhang genannte Zusatzstoff, der in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Emulgatoren“ einzuordnen ist, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Article 2 Übergangsmaßnahmen
1 Der im Anhang genannte Zusatzstoff und die diesen enthaltenden Vormischungen, die vor dem 6. Januar 2018 gemäß den vor dem 6. Juli 2017 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
2 Misch- und Einzelfuttermittel, die den im Anhang genannten Zusatzstoff enthalten und vor dem 6. Juli 2018 gemäß den vor dem 6. Juli 2017 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
3 Misch- und Einzelfuttermittel, die den im Anhang genannten Zusatzstoff enthalten und vor dem 6. Juli 2019 gemäß den vor dem 6. Juli 2017 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
Article 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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