Durchführungsverordnung (EU) 2017/1106 der Kommission vom 21. Juni 2017 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der garantiert traditionellen Spezialitäten (Пастърма говежда (Pastarma govezhda) (g.t.S.))
Text
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Article 1
Die Bezeichnung „Пастърма говежда“ (Pastarma govezhda) (g.t.S.) wird eingetragen. Mit der Bezeichnung in Absatz 1 wird ein Erzeugnis der Klasse 1.2. „Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission ausgewiesen.
Article 2
Der in Artikel 1 genannten Bezeichnung wird die Angabe „hergestellt nach der Tradition Bulgariens“ beigefügt. Die konsolidierte Produktspezifikation ist dieser Verordnung als Anhang beigefügt.
Article 3
Die in Artikel 1 genannte Bezeichnung wird als Ganzes geschützt. Das Wort „Pastarma“ darf weiterhin, auch als Übersetzung, im gesamten Gebiet der Union verwendet werden, sofern die Grundsätze und Vorschriften des Unionsrechts eingehalten werden.
Article 4
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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