Verordnung (EU) 2017/1164 der Kommission vom 22. Juni 2017 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Acrinathrin, Metalaxyl und Thiabendazol in oder auf bestimmten Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR. )
Text
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Article 1
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Article 2
Für Erzeugnisse, die vor dem 21. Januar 2018 hergestellt wurden, gilt weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung: 1. im Hinblick auf den Wirkstoff Metalaxyl in und auf allen Erzeugnissen; 2. im Hinblick auf den Wirkstoff Acrinathrin in und auf allen Erzeugnissen mit Ausnahme von Bananen, Melonen, Paprika, Wassermelonen, Pfirsichen und Aprikosen; 3. im Hinblick auf den Wirkstoff Thiabendazol in und auf allen Erzeugnissen mit Ausnahme von Mangos und Kulturpilzen.
Article 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 21. Januar 2018.
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