Durchführungsverordnung (EU) 2017/1343 der Kommission vom 18. Juli 2017 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
Text
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Article 1
In Teil II Kapitel 19 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird folgende Zusätzliche Anmerkung 4 angefügt: „4. Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt der Position 1901 sowie solche aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, dosiert aufgemacht, wie Kapseln, Tabletten, Pastillen und Pillen, zur Verwendung als Nahrungsergänzungsmittel, sind von der Einreihung in Position 1901 ausgeschlossen. Der wesentliche Charakter eines Nahrungsergänzungsmittels wird nicht nur durch seine Zutaten bestimmt, sondern auch durch seine besondere Form der Darreichung, die auf seine Funktion als Nahrungsergänzungsmittel hinweist, da sie die Dosierung, die Art und Weise seiner Aufnahme und den Ort, an dem es wirken soll, bestimmt. Diese Lebensmittelzubereitungen sind in Position 2106 einzureihen, sofern sie anderweitig weder genannt noch inbegriffen sind.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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