Delegierte Verordnung (EU) 2017/1352 der Kommission vom 18. April 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/98 über die Umsetzung der internationalen Verpflichtungen der Union gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Rahmen der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik und des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik
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Article 6 Berechnung der Beifanggrenzen
1 Die Beifanggrenzen gemäß dieser Verordnung gelten für die in Anhang I.A der Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO aufgeführten Bestände (Kombination von Arten und Division).
2 Die Berechnung des Beifangprozentsatzes für die einzelnen Bestände gemäß dieser Verordnung erfolgt auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen den an Bord behaltenen Fängen des jeweiligen Bestands und den an Bord behaltenen Gesamtfängen aller Bestände.
3 Die in dieser Verordnung genannten Begrenzungen und Prozentsätze beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Kontrolle an Bord befindlichen Fanggewichte und werden aufgeschlüsselt nach Divisionen auf der Grundlage der Angaben im Fischereilogbuch berechnet. Davon abweichend werden bei der Berechnung der Beifangmengen von Grundfischen die Tiefseegarnelenfänge nicht in die Gesamtfänge an Bord einbezogen.
Article 6a Allgemeine Ausnahmen für den NAFO-Regelungsbereich
1 Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 werden Fische, die im NAFO-Regelungsbereich über die im Rahmen eines verbindlichen Rechtsakts der Union zugeteilte Fangmenge hinaus gefangen werden, nicht an Bord behalten.
2 Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007, mit dem die Aufbewahrung an Bord von Beifängen über 1250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist, für Arten verboten wird, deren Fangmenge durch einen verbindlichen Rechtsakt der Union auf Null festgesetzt ist.
3 Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007, wonach Fisch unterhalb der Mindestgrößen gemäß Anhang III der genannten Verordnung unverzüglich ins Meer zurückzuwerfen ist.
Article 6b Kabeljau in den NAFO-Divisionen 3NO
Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 wird Kabeljau — solange die Fangmenge durch einen verbindlichen Rechtsakt der Union auf Null festgesetzt ist — als Beifang in den NAFO-Divisionen 3NO über 1000 kg oder 4 %, je nachdem, welche Menge größer ist, nicht an Bord behalten.
Article 6c Raue Scharbe in den NAFO-Division 3LNO
Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 wird Raue Scharbe — solange die Fangmenge durch einen verbindlichen Rechtsakt der Union auf Null festgesetzt ist — als Beifang in einer gezielten Fischerei auf Gelbschwanzflunder in den NAFO-Divisionen 3LNO über 15 % nicht an Bord behalten.
Article 6d Gelbschwanzflunder in der NAFO-Division 3LNO
1 Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 wird Gelbschwanzflunder — solange die Fangmenge durch einen verbindlichen Rechtsakt der Union auf Null festgesetzt ist — als Beifang in den NAFO-Divisionen 3LNO über 2500 kg oder 10 %, je nachdem, welche Menge größer ist, nicht an Bord behalten.
2 Wenn die den Vertragsparteien ohne einen bestimmten Anteil des Bestands von der NAFO zugeteilte Fangmenge an Gelbschwanzflunder erschöpft ist, wird als Beifang gefangene Gelbschwanzflunder über 1250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist, nicht an Bord behalten.
Article 6e Rotbarsch in der NAFO-Division 3M
Während die gezielte Fischerei auf Rotbarsch in der NAFO-Division 3M vorübergehend geschlossen ist, da 50 % der jährlichen Gesamtfangmenge erreicht wurde, wird als Beifang gefangener Rotbarsch in der NAFO-Division 3M über 1250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist, nicht an Bord behalten.“
Article 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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