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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1479 der Kommission vom 16. August 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 im Hinblick auf den Absatz von Interventionsbeständen im Rahmen der Regelung für die Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige

CELEX
32017R1479
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2017-08-16
In force since
2017-08-24
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 38a Bereitstellung von Interventionserzeugnissen für die Regelung

1 Die Kommission kann im Wege einer Durchführungsverordnung, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 angenommen wurde, Interventionserzeugnisse für die Regelung für die Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige gemäß Artikel 16 Absatz 2 der genannten Verordnung (im Folgenden ‚Regelung) bereitstellen.

2 Die Durchführungsverordnung gemäß Absatz 1 enthält insbesondere folgende Angaben: a) Art und Menge der für die Regelung bereitgestellten Nahrungsmittel; b) Ort der Bereitstellung der Erzeugnisse für die Regelung und Kriterien für die Aufteilung der verfügbaren Partien auf die betreffenden Mitgliedstaaten auf Basis der jeweiligen Standorte; c) Art und Weise, wie die Erzeugnisse gemäß Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates abzusetzen sind (direkte Verwendung, Verarbeitung oder Verkauf), um sie auf die in Anbetracht der Art und der Merkmale der Erzeugnisse wirtschaftlich günstigsten Weise für die Regelung bereitzustellen; d) im Falle eines Verkaufs der Erzeugnisse gemäß Artikel 38b dieser Verordnung die Höhe der gemäß Artikel 4 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 zu leistenden Sicherheit und der Preis, unterhalb dessen das Erzeugnis nicht verkauft wird.

3 Die Mitgliedstaaten, die an einem Teil oder der gesamten Menge gemäß Absatz 2 Buchstabe a interessiert sind, reichen bei der Kommission innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Veröffentlichung der Durchführungsverordnung gemäß Absatz 1 einen Antrag ein. In diesem Antrag sind Art und Menge (in Tonnen) des beantragten Erzeugnisses anzugeben. Die von einem Mitgliedstaat beantragte Menge darf die Menge gemäß Absatz 2 Buchstabe a nicht übersteigen.

4 Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Veröffentlichung der Durchführungsverordnung gemäß Absatz 1 erlässt die Kommission eine Durchführungsverordnung, ohne das Verfahren gemäß Artikel 229 Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anzuwenden, wobei sie a) jedem Mitgliedstaat, der einen Antrag eingereicht hat, eine bestimmte Menge zuteilt; b) den Ort der verfügbaren Partien entsprechend der Verteilung an die betreffenden Mitgliedstaaten gemäß den Kriterien von Absatz 2 Buchstabe b angibt. Überschreitet die von den Mitgliedstaaten beantragte Gesamtmenge die Menge gemäß Absatz 2 Buchstabe a, erfolgt die Zuteilung an die Mitgliedstaaten für die Zwecke gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a anteilig zu der von ihnen beantragten Menge.

5 Ist die einem Mitgliedstaat zugeteilte Menge um 50 % niedriger als die beantragte Menge, so kann der Mitgliedstaat auf die ihm zugeteilte Menge verzichten, indem er dies der Kommission innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Veröffentlichung der Durchführungsverordnung, mit der die Erzeugnisse zugeteilt wurden, mitteilt. Diese Erzeugnisse stehen dann nicht mehr für die Regelung gemäß der einschlägigen Durchführungsverordnung zur Verfügung.

Article 38b Verkauf von für die Regelung bereitgestellten Interventionserzeugnissen

1 Sieht die Durchführungsverordnung gemäß Artikel 38a Absatz 1 vor, dass die für die Regelung bereitgestellten Erzeugnisse im Wege des Verkaufs abgesetzt werden müssen, so gelten die Absätze 2 bis 7 dieses Artikels.

2 Die Zahlstelle des Mitgliedstaats, dem Erzeugnisse gemäß Artikel 38a Absatz 4 zugeteilt wurden, eröffnet innerhalb von 40 Arbeitstagen nach Veröffentlichung der Durchführungsverordnung, durch welche die Erzeugnisse zugeteilt wurden, ein Ausschreibungsverfahren zum Verkauf der Erzeugnisse. Wurden einem Mitgliedstaat Erzeugnisse von Zahlstellen eines anderen Mitgliedstaats zugeteilt, so übermittelt die Zahlstelle, die im Besitz der Erzeugnisse ist, der Zahlstelle, die diese Erzeugnisse verkauft, innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Veröffentlichung der Durchführungsverordnung, mit der die Erzeugnisse zugeteilt wurden, die Informationen gemäß Artikel 29 Absatz 2 Buchstaben d bis g.

3 Verkauft die Zahlstelle eines Mitgliedstaats, dem Erzeugnisse der Zahlstelle eines anderen Mitgliedstaats zugeteilt wurden, die Gesamtheit oder einen Teil dieser Erzeugnisse, so zahlt die Zahlstelle, die diese Erzeugnisse verkauft, der Zahlstelle, die sie besitzt, den Buchwert gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Diese Zahlung erfolgt innerhalb von vier Arbeitstagen nach Erhalt der Zahlung des Angebotspreises durch einen Marktteilnehmer. Die Zahlstelle, die die Erzeugnisse besitzt, stellt innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt der Zahlung der Zahlstelle, die die Erzeugnisse verkauft, einen Übernahmeschein gemäß Artikel 37 aus.

4 Die Zahlstelle, die die Erzeugnisse verkauft, überweist innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der Zahlung des Angebotspreises durch einen Marktteilnehmer die Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem Buchwert der Erzeugnisse, multipliziert mit der verkauften Menge, an die Stelle, an die die Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 Zahlungen leistet. Der überwiesene Betrag wird verwendet, um zusätzlich zu den im operationellen Programm bereits zur Verfügung stehenden Mitteln den Kauf und die Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige zu finanzieren.

5 Etwaige durch den Verkauf der Erzeugnisse entstehende Verwaltungskosten gehen zulasten der Zahlstelle, die die Erzeugnisse verkauft.

6 Für Ausschreibungsverfahren, die gemäß Absatz 2 dieses Artikels von einer Zahlstelle eröffnet werden, gelten Kapitel II der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 sowie Titel II Kapitel III dieser Verordnung, mit Ausnahme von Artikel 28 Absatz 2, Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a und e, Artikel 31, Artikel 32 Absatz 2, Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 36 dieser Verordnung. Artikel 32 Absatz 1 und Artikel 33 Absatz 3 gelten sinngemäß für den diesbezüglichen Beschluss eines Mitgliedstaats. Für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe g ist der Betrag der zu stellenden Sicherheit gemäß der Durchführungsverordnung zur Eröffnung des Verkaufs als der Betrag der Sicherheit zu verstehen, der in der Durchführungsverordnung gemäß Artikel 38a Absatz 1 vorgesehen ist.

7 Werden innerhalb von fünf Monaten nach Veröffentlichung der Durchführungsverordnung. mit der die Erzeugnisse zugeteilt wurden, die einem Mitgliedstaat zugeteilten Erzeugnisse ganz oder teilweise nicht verkauft, so stehen diese Erzeugnisse im Rahmen der einschlägigen Durchführungsverordnung nicht mehr zur Verfügung.

Article 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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