Durchführungsverordnung (EU) 2017/1524 der Kommission vom 5. September 2017 zum Widerruf der mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU bestätigten Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen im Hinblick auf zwei ausführende Hersteller
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Article 1
Die Annahme der Verpflichtung wird für folgende Unternehmen widerrufen: Name des UnternehmensTARIC-ZusatzcodeAlternative Energy (AE) Solar Co. LtdB799Wuxi Saijing Solar Co. LtdB890
Article 2
1 Die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Verpflichtungsrechnungen werden für ungültig erklärt.
2 Die bei Annahme der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr fälligen Antidumping- und Ausgleichszölle nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013 und Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 werden vereinnahmt.
Article 3
1 Haben die Zollbehörden Hinweise darauf, dass der Preis, der auf einer Verpflichtungsrechnung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013, Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2017/367, Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 und Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2017/366, die von einem der Unternehmen ausgestellt wurde, dessen Verpflichtungsangebot ursprünglich mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU angenommen wurde, nicht mit dem tatsächlich gezahlten Preis übereinstimmt und das betreffende Unternehmen die Verpflichtung daher verletzt haben könnte, können die Zollbehörden, sofern dies für die Zwecke der Durchführung nationaler Verfahren erforderlich ist, die Kommission ersuchen, ihnen eine Kopie der Verpflichtung und weiterer Informationen zu übermitteln, um den am Tag der Ausstellung der Verpflichtungsrechnung geltenden Mindesteinfuhrpreis („MEP“) zu überprüfen.
2 Ergibt die Überprüfung, dass der gezahlte Preis unter dem MEP liegt, werden die infolgedessen nach Artikel 8 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2016/1036 und Artikel 13 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2016/1037 fälligen Zölle vereinnahmt. Ergibt die Überprüfung, dass bei der Handelsrechnung Nachlässe und Rabatte nicht berücksichtigt wurden, werden die infolgedessen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013, Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2017/367, Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 und Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2017/366 fälligen Zölle vereinnahmt.
3 Die Informationen nach Absatz 1 dürfen ausschließlich zur Durchsetzung der nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013, Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2017/367, Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 und Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2017/366 fälligen Zölle verwendet werden. In diesem Zusammenhang können die Zollbehörden der Mitgliedstaaten dem Zollschuldner diese Informationen übermitteln, und zwar ausschließlich zur Wahrung seiner Verteidigungsrechte. Solche Informationen dürfen unter keinen Umständen an Dritte weitergegeben werden.
Article 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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