Delegierte Verordnung (EU) 2017/1575 der Kommission vom 23. Juni 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/242 mit Durchführungsbestimmungen für die Arbeitsweise der Beiräte im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik
Text
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Article 1
„(3 Auf der Grundlage der Meldungen der sektorspezifischen Organisationen und der anderen Interessengruppen für die ihnen jeweils gewährten Sitze ernennt die Generalversammlung einen Exekutivausschuss von bis zu 25 Mitgliedern. Nach Konsultation der Kommission kann die Generalversammlung beschließen, einen Exekutivausschuss von bis zu 30 Mitgliedern zu benennen, damit kleine Flotten angemessen vertreten werden.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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