Durchführungsverordnung (EU) 2017/1772 der Kommission vom 28. September 2017 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Kanada
Text
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Article 1
Für Erzeugnisse mit Ursprung in Kanada werden die im Anhang aufgeführten Zollkontingente der Union eröffnet.
Article 2
Die im Anhang genannten Erzeugnisse mit Ursprung in Kanada, die zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union angemeldet werden, sind im Rahmen der jeweiligen im Anhang festgelegten Zollkontingente von den für Einfuhren in die Union geltenden Zöllen befreit.
Article 3
Die im Anhang festgelegten Zollkontingente werden nach den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 verwaltet.
Article 4
Zur Inanspruchnahme der mit dieser Verordnung eröffneten Zollkontingente müssen die im Anhang genannten Waren den Ursprungsregeln in Anhang 5 des Protokolls über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits entsprechen und ihnen muss eine gültige Ursprungserklärung gemäß Anhang 2 des Protokolls beigefügt sein.
Article 5
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 21. September 2017.
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