Durchführungsverordnung (EU) 2017/1900 der Kommission vom 18. Oktober 2017 zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Varaždinsko zelje (g.U.))
Text
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Article 1
Der Name „Varaždinsko zelje“ (g.U.) wird eingetragen. Mit dem Namen in Absatz 1 wird ein Erzeugnis der Klasse 1.6. „Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission ausgewiesen.
Article 2
Sofern der Name „Varaždinsko“ im Einklang mit Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 in der Etikettierung zur Bezeichnung einer Sorte des Kohlerzeugnisses verwendet wird, ist das Ursprungsland im selben Sichtfeld und in Buchstaben derselben Größe wie bei der Angabe des Namens anzugeben. In solchen Fällen ist es untersagt, auf den Etiketten Fahnen, Embleme, Zeichen oder sonstige grafische Darstellungen zu verwenden, die den Verbraucher irreführen könnten, insbesondere was die Eigenschaften, den Ursprung oder die Herkunft des Erzeugnisses betrifft.
Article 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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