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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945 der Kommission vom 19. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für Mitteilungen von und an Wertpapierfirmen, die eine Zulassung beantragen oder besitzen, gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR. )

CELEX
32017R1945
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2017-06-19
In force since
2018-01-03
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Benennung einer Kontaktstelle

Die zuständigen Behörden benennen eine Kontaktstelle, die sämtliche Angaben entgegennimmt, die Firmen, die eine Zulassung als Wertpapierfirma gemäß Titel II der Richtlinie 2014/65/EU beantragen wollen, übermitteln. Die Kontaktdaten der benannten Stelle werden auf den Websites der zuständigen Behörden veröffentlicht und in regelmäßigen Abständen aktualisiert.

Article 2 Einreichung eines Antrags

1 Eine Firma, die eine Zulassung als Wertpapierfirma gemäß Titel II der Richtlinie 2014/65/EU beantragen möchte, füllt das Antragsformular in Anhang I aus und übermittelt es der zuständigen Behörde.

2 Der Antragsteller übermittelt der zuständigen Behörde Angaben zu jedem Mitglied seines Leitungsorgans und füllt hierzu das Formblatt in Anhang II aus.

Article 3 Eingang des Antragsformulars und Empfangsbestätigung

Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Antrags übermittelt die zuständige Behörde dem Antragsteller eine Empfangsbestätigung, aus der die Kontaktdaten der in Artikel 1 genannten benannten Kontaktstelle hervorgehen.

Article 4 Anforderung zusätzlicher Angaben

Werden für die weitere Prüfung des Antrags zusätzliche Angaben benötigt, fordert die zuständige Behörde die nachzuliefernden Angaben beim Antragsteller an.

Article 5 Mitteilung von Änderungen bei den Mitgliedern des Leitungsorgans

1 Eine Wertpapierfirma teilt der zuständigen Behörde jede etwaige Änderung bei den Mitgliedern ihres Leitungsorgans vor deren Wirksamwerden mit. Kann eine solche Mitteilung in begründeten Fällen nicht vor Wirksamwerden der Änderungen erfolgen, ist sie innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Änderung nachzureichen.

2 Angaben zu der in Absatz 1 genannten Änderung übermittelt die Wertpapierfirma mithilfe des Formblatts in Anhang III.

Article 6 Benachrichtigung über die Entscheidung

Die zuständige Behörde teilt dem Antragsteller binnen der in Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU festgelegten Sechsmonatsfrist in Papier- oder elektronischer Form oder auf beiden Wegen mit, ob die Zulassung erteilt wird oder nicht.

Article 7 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 3. Januar 2018.

Relations

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