Durchführungsverordnung (EU) 2017/2065 der Kommission vom 13. November 2017 zur Bestätigung der Bedingungen für die Genehmigung des in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführten Wirkstoffs 8-Hydroxychinolin und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 hinsichtlich der Aufnahme des Wirkstoffs 8-Hydroxychinolin in die Liste der Substitutionskandidaten (Text von Bedeutung für den EWR. )
Text
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Article 1 Bestätigung der Bedingungen für die Genehmigung
Die in Teil B Zeile 18 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 festgelegten Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs 8-Hydroxychinolin werden bestätigt.
Article 2 Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/408
Die Bezeichnung „8-Hydroxychinolin“ wird zwischen dem Eintrag „1-Methylcyclopropen“ und dem Eintrag „Aclonifen“ eingefügt.
Article 3 Verzögerte Anwendung von Artikel 2
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 in der durch Artikel 2 geänderten Fassung gilt für die Zwecke von Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nur für Anträge auf Zulassung von 8-Hydroxychinolin enthaltenden Pflanzenschutzmitteln, die nach dem 4. April 2018 eingereicht wurden.
Article 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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