Verordnung (EU) 2017/2095 der Europäischen Zentralbank vom 3. November 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (EZB/2017/34)
Text
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Article 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff „zuständige nationale Zentralbank“ die nationale Zentralbank des Mitgliedstaats, in dessen Zuständigkeitsbereich die zur Last gelegte Übertretung erfolgt ist. Oder bei Übertretungen im Bereich der Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme bezeichnet er die Zentralbank des Eurosystems, die als zuständige Behörde im Sinne des Artikels 2 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/28) identifiziert wurde. Sonstige verwendete Begriffe sind gemäß ihrer in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 festgelegten Definition zu verstehen.
Article 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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