Delegierte Verordnung (EU) 2017/2154 der Kommission vom 22. September 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen (Text von Bedeutung für den EWR. )
Text
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Article 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) „Kunde“ einen Kunden im Sinne von Artikel 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012; b) „indirekter Kunde“ einen Kunden eines Kunden im Sinne von Buchstabe a; c) „indirekte Clearingvereinbarung“ die Gesamtheit der Vertragsbeziehungen zwischen den Erbringern und den Empfängern indirekter Clearingdienste, die von einem Kunden, einem indirekten Kunden oder einem indirekten Kunden zweiten Ranges erbracht werden; d) „indirekter Kunde zweiten Ranges“ einen Kunden eines indirekten Kunden im Sinne von Buchstabe b; e) „indirekter Kunde dritten Ranges“ einen Kunden eines indirekten Kunden zweiten Ranges im Sinne von Buchstabe d.
Article 2 Anforderungen für die Erbringung indirekter Clearingdienste durch Kunden
1 Ein Kunde darf indirekte Clearingdienste für indirekte Kunden nur erbringen, sofern sämtliche folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) bei dem Kunden handelt es sich um ein zugelassenes Kreditinstitut, eine zugelassene Wertpapierfirma oder ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittland, das als Kreditinstitut oder Wertpapierfirma eingestuft würde, wenn es seinen Sitz in der Union hätte; b) der Kunde erbringt die indirekten Clearingdienste zu handelsüblichen Bedingungen und veröffentlicht die allgemeinen Konditionen, zu denen er diese Dienste erbringt; c) das Clearingmitglied hat sich mit den in Buchstabe b dieses Absatzes genannten allgemeinen Konditionen einverstanden erklärt.
2 Der Kunde nach Absatz 1 und der indirekte Kunde schließen eine indirekte Clearingvereinbarung in schriftlicher Form. Die indirekte Clearingvereinbarung umfasst mindestens die folgenden Vertragsbedingungen: a) die allgemeinen Konditionen gemäß Absatz 1 Buchstabe b; b) die Zusage des Kunden, alle Verpflichtungen des indirekten Kunden gegenüber dem Clearingmitglied in Bezug auf die Transaktionen im Rahmen der indirekten Clearingvereinbarung zu erfüllen. Sämtliche Aspekte der indirekten Clearingvereinbarung werden unmissverständlich dokumentiert.
3 Eine CCP kann sich dem Abschluss indirekter Clearingvereinbarungen, die zu handelsüblichen Bedingungen geschlossen werden, nicht widersetzen.
Article 3 Pflichten der CCP
1 Eine CCP eröffnet und unterhält je nach Wunsch des Clearingmitglieds eines der Konten nach Artikel 4 Absatz 4.
2 Eine CCP, die die Vermögenswerte und Positionen mehrerer indirekter Kunden in einem Konto gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b hält, führt über die Positionen der einzelnen indirekten Kunden getrennte Aufzeichnungen, berechnet die Einschusszahlungen in Bezug auf jeden indirekten Kunden und zieht die Summe dieser Einschüsse gestützt auf die Informationen gemäß Artikel 4 Absatz 3 auf Bruttobasis ein.
3 Eine CCP ermittelt, überwacht und steuert alle wesentlichen Risiken, die aus der Erbringung indirekter Clearingdienste erwachsen und die Belastbarkeit der CCP bei ungünstigen Marktentwicklungen beeinträchtigen könnten.
Article 4 Pflichten der Clearingmitglieder
1 Ein Clearingmitglied erbringt indirekte Clearingdienste zu handelsüblichen Bedingungen und veröffentlicht die allgemeinen Konditionen, zu denen es diese Dienste erbringt. Die allgemeinen Konditionen nach Unterabsatz 1 umfassen finanzielle und operationelle Mindestanforderungen an Kunden, die indirekte Clearingdienste erbringen.
2 Ein Clearingmitglied, das indirekte Clearingdienste erbringt, eröffnet und unterhält je nach Wunsch des Kunden mindestens die folgenden Konten: a) ein Sammelkonto mit den von diesem Kunden für Rechnung seiner indirekten Kunden gehaltenen Vermögenswerten und Positionen; b) ein Sammelkonto mit den von diesem Kunden für Rechnung seiner indirekten Kunden gehaltenen Vermögenswerten und Positionen, bei dem das Clearingmitglied sicherstellt, dass die Positionen eines indirekten Kunden nicht mit den Positionen eines anderen indirekten Kunden verrechnet und die Vermögenswerte eines indirekten Kunden nicht zur Besicherung der Positionen eines anderen indirekten Kunden verwendet werden können.
3 Ein Clearingmitglied, das Vermögenswerte und Positionen für Rechnung mehrerer indirekter Kunden in einem Konto gemäß Absatz 2 Buchstabe b führt, übermittelt der CCP täglich sämtliche Informationen, die erforderlich sind, damit die CCP die für Rechnung jedes indirekten Kunden gehaltenen Positionen ermitteln kann. Diese Informationen stützen sich auf die Angaben nach Artikel 5 Absatz 4.
4 Ein Clearingmitglied, das indirekte Clearingdienste erbringt, eröffnet und unterhält bei der CCP je nach Wunsch des Kunden mindestens die folgenden Konten: a) ein getrenntes Konto, das ausschließlich dazu dient, die Vermögenswerte und Positionen indirekter Kunden, die das Clearingmitglied in einem Konto gemäß Absatz 2 Buchstabe a hält, zu führen; b) ein getrenntes Konto, das ausschließlich dazu dient, die Vermögenswerte und Positionen indirekter Kunden jedes Kunden, die das Clearingmitglied in einem Konto gemäß Absatz 2 Buchstabe b hält, zu führen.
5 Ein Clearingmitglied richtet Verfahren für den Umgang mit dem Ausfall eines Kunden ein, der indirekte Clearingdienste erbringt.
6 Ein Clearingmitglied, das die Vermögenswerte und Positionen indirekter Kunden in einem Konto gemäß Absatz 2 Buchstabe a hält, a) stellt sicher, dass die Verfahren nach Absatz 5 bei Ausfall eines Kunden die umgehende Liquidierung dieser Vermögenswerte und Positionen, einschließlich der Liquidierung der Vermögenswerte und Positionen auf der Ebene der CCP, ermöglichen und ein detailliertes Verfahren für die Unterrichtung der indirekten Kunden über den Ausfall des Kunden und die für die Liquidierung ihrer Vermögenswerte und Positionen anzusetzende Frist enthalten; b) gibt nach Abschluss aller Verfahrensschritte bei Kundenausfall diesem Kunden für Rechnung seiner indirekten Kunden unmittelbar jeden aus der Liquidierung dieser Vermögenswerte und Positionen geschuldeten verbleibenden Überschuss zurück.
7 Ein Clearingmitglied, das Vermögenswerte und Positionen indirekter Kunden in einem Konto gemäß Absatz 2 Buchstabe b hält, a) sieht in seinen Verfahren nach Absatz 5 i) Schritte vor, um die vom ausfallenden Kunden für Rechnung seiner indirekten Kunden gehaltenen Vermögenswerte und Positionen auf einen anderen Kunden oder auf ein Clearingmitglied zu übertragen; ii) Schritte vor, um jedem indirekten Kunden den Liquidationserlös seiner Vermögenswerte und Positionen auszuzahlen; iii) ein detailliertes Verfahren vor, um die indirekten Kunden über den Ausfall des Kunden und die für die Liquidierung ihrer Vermögenswerte und Positionen anzusetzende Frist zu unterrichten; b) verpflichtet sich vertraglich dazu, die Verfahren einzuleiten, mit denen die Vermögenswerte und Positionen, die der ausfallende Kunde für Rechnung seiner indirekten Kunden hält, auf Verlangen jener indirekten Kunden und ohne Zustimmung des ausfallenden Kunden auf einen anderen Kunden oder ein anderes Clearingmitglied, der bzw. das von den indirekten Kunden des ausfallenden Kunden benannt wurde, übertragen werden. Dieser andere Kunde bzw. dieses andere Clearingmitglied muss der Übertragung solcher Vermögenswerte und Positionen nur zustimmen, soweit er bzw. es sich zuvor gegenüber den betreffenden indirekten Kunden hierzu vertraglich verpflichtet hat; c) stellt sicher, dass die Verfahren nach Absatz 5 bei Ausfall eines Kunden die umgehende Liquidierung dieser Vermögenswerte und Positionen, einschließlich der Liquidierung der Vermögenswerte und Positionen auf der Ebene der CCP, ermöglichen, falls die Übertragung gemäß Buchstabe b, gleich aus welchen Gründen, nicht innerhalb eines in der indirekten Clearingvereinbarung vorab festgelegten Übertragungszeitraums stattfindet; d) verpflichtet sich vertraglich dazu, nach der Liquidierung dieser Vermögenswerte und Positionen die Verfahren einzuleiten, mit denen jedem indirekten Kunden der Liquidationserlös ausgezahlt wird; e) gibt, sofern es die indirekten Kunden nicht ermitteln oder den Liquidationserlös nach Buchstabe d nicht in voller Höhe an die indirekten Kunden auszahlen konnte, dem Kunden für Rechnung seiner indirekten Kunden unmittelbar jeden aus der Liquidierung dieser Vermögenswerte und Positionen geschuldeten verbleibenden Überschuss zurück.
8 Ein Clearingmitglied ermittelt, überwacht und steuert alle wesentlichen Risiken, die aus der Erbringung indirekter Clearingdienste erwachsen und seine Belastbarkeit bei ungünstigen Marktentwicklungen beeinträchtigen könnten. Das Clearingmitglied richtet interne Verfahren ein, um sicherzustellen, dass die Informationen nach Artikel 5 Absatz 8 nicht für kommerzielle Zwecke genutzt werden können.
Article 5 Pflichten der Kunden
1 Ein Kunde, der indirekte Clearingdienste erbringt, bietet den indirekten Kunden mindestens die Wahl zwischen den in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen Kontenarten und stellt sicher, dass die indirekten Kunden vollumfänglich über die verschiedenen Trennungsgrade und die Risiken jeder Kontenart informiert sind.
2 Der Kunde nach Absatz 1 weist indirekten Kunden, die ihre Kontenwahl nicht innerhalb einer von ihm festgesetzten angemessenen Frist mitteilen, eine in Artikel 4 Absatz 2 genannte Kontenart zu. Der Kunde unterrichtet den indirekten Kunden unverzüglich über die Risiken, die mit der ihm zugewiesenen Kontenart verbunden sind. Der indirekte Kunde kann beim Kunden jederzeit schriftlich eine andere Kontenart beantragen.
3 Ein Kunde, der indirekte Clearingdienste erbringt, führt getrennte Aufzeichnungen und Abrechnungskonten, die ihm die Möglichkeit geben, zwischen seinen eigenen Vermögenswerten und Positionen und den für Rechnung indirekter Kunden geführten Vermögenswerten und Positionen zu unterscheiden.
4 Führt ein Clearingmitglied Vermögenswerte und Positionen mehrerer indirekter Kunden in einem Konto gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b, übermittelt der Kunde dem Clearingmitglied täglich sämtliche Angaben, die erforderlich sind, damit das Clearingmitglied die für Rechnung jedes indirekten Kunden gehaltenen Positionen ermitteln kann.
5 Ein Kunde, der indirekte Clearingdienste erbringt, fordert das Clearingmitglied auf, die der Wahl seiner indirekten Kunden entsprechenden Konten gemäß Artikel 4 Absatz 4 bei der CCP zu eröffnen und zu unterhalten.
6 Ein Kunde stellt seinen indirekten Kunden ausreichende Informationen bereit, damit diese indirekten Kunden ermitteln können, über welche CCP und welches Clearingmitglied ihre Positionen gecleart werden.
7 Führt ein Clearingmitglied Vermögenswerte und Positionen eines oder mehrerer indirekter Kunden in einem Konto gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b, nimmt der Kunde gemäß Artikel 4 Absatz 7 in die indirekte Clearingvereinbarung mit seinen indirekten Kunden sämtliche Konditionen auf, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass das Clearingmitglied bei Ausfall des Kunden den indirekten Kunden zeitnah den Erlös aus der Liquidierung der für Rechnung dieser indirekten Kunden gehaltenen Vermögenswerte und Positionen auszahlen kann.
8 Ein Kunde stellt dem Clearingmitglied ausreichende Informationen bereit, damit dieses alle wesentlichen Risiken ermitteln, überwachen und steuern kann, die aus der Erbringung indirekter Clearingdienste erwachsen und seine Belastbarkeit bei ungünstigen Marktentwicklungen beeinträchtigen könnten.
9 Ein Kunde trifft geeignete Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass bei seinem Ausfall sämtliche Informationen, über die er im Zusammenhang mit seinen indirekten Kunden verfügt, darunter auch die Identität seiner indirekten Kunden gemäß Artikel 5 Absatz 4, dem Clearingmitglied unverzüglich zur Verfügung gestellt werden.
Article 6 Anforderungen für die Erbringung indirekter Clearingdienste durch indirekte Kunden
1 Ein indirekter Kunde darf indirekte Clearingdienste für indirekte Kunden zweiten Ranges nur erbringen, sofern die Teilnehmer der indirekten Clearingvereinbarung eine der in Absatz 2 genannten Anforderungen erfüllen und sämtliche folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) bei dem indirekten Kunden handelt es sich um ein zugelassenes Kreditinstitut, eine zugelassene Wertpapierfirma oder ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittland, das als Kreditinstitut oder Wertpapierfirma eingestuft würde, wenn es seinen Sitz in der Union hätte; b) der indirekte Kunde und der indirekte Kunde zweiten Ranges schließen eine indirekte Clearingvereinbarung in schriftlicher Form. Die indirekte Clearingvereinbarung umfasst mindestens die folgenden Vertragsbedingungen: i) die allgemeinen Konditionen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b; ii) die Zusage des indirekten Kunden, alle Verpflichtungen des indirekten Kunden zweiten Ranges gegenüber dem Kunden in Bezug auf Transaktionen im Rahmen der indirekten Clearingvereinbarung zu erfüllen; c) die Vermögenswerte und Positionen des indirekten Kunden zweiten Ranges werden vom Clearingmitglied in einem Konto gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a geführt. Sämtliche Aspekte der indirekten Clearingvereinbarung gemäß Buchstabe b werden unmissverständlich dokumentiert.
2 Für die Zwecke des Absatzes 1 erfüllen die Teilnehmer einer indirekten Clearingvereinbarung eine der folgenden Anforderungen: a) das Clearingmitglied und der Kunde gehören derselben Gruppe an, während der indirekte Kunde dieser Gruppe nicht angehört; b) der Kunde und der indirekte Kunde gehören derselben Gruppe an, während weder das Clearingmitglied noch der indirekte Kunde zweiten Ranges dieser Gruppe angehören.
3 Bei indirekten Clearingvereinbarungen mit Teilnehmern nach Absatz 2 Buchstabe a a) ist Artikel 4 Absätze 1, 5, 6 und 8 auf den Kunden anwendbar als handele es sich bei ihm um ein Clearingmitglied; b) sind Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b sowie Artikel 5 Absätze 2, 3, 6, 8 und 9 auf den indirekten Kunden anwendbar als handele es sich bei ihm um einen Kunden.
4 Bei indirekten Clearingvereinbarungen mit Teilnehmern nach Absatz 2 Buchstabe b a) ist Artikel 4 Absätze 5 und 6 auf den Kunden anwendbar als handele es sich bei ihm um ein Clearingmitglied; b) sind Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b sowie Artikel 5 Absätze 2, 3, 6, 8 und 9 auf den indirekten Kunden anwendbar als handele es sich bei ihm um einen Kunden.
Article 7 Anforderungen für die Erbringung indirekter Clearingdienste durch indirekte Kunden zweiten Ranges
1 Ein indirekter Kunde zweiten Ranges darf indirekte Clearingdienste für indirekte Kunden dritten Ranges nur erbringen, sofern sämtliche folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) bei dem indirekten Kunden und dem indirekten Kunden zweiten Ranges handelt es sich um zugelassene Kreditinstitute, zugelassene Wertpapierfirmen oder Unternehmen mit Sitz in einem Drittland, die als Kreditinstitut oder Wertpapierfirma eingestuft würden, wenn sie ihren Sitz in der Union hätten; b) das Clearingmitglied und der Kunde gehören derselben Gruppe an, während der indirekte Kunde dieser Gruppe nicht angehört; c) der indirekte Kunde und der indirekte Kunde zweiten Ranges gehören derselben Gruppe an, während der indirekte Kunde dritten Ranges dieser Gruppe nicht angehört; d) der indirekte Kunde zweiten Ranges und der indirekte Kunde dritten Ranges schließen eine indirekte Clearingvereinbarung in schriftlicher Form. Die indirekte Clearingvereinbarung umfasst mindestens die folgenden Vertragsbedingungen: i) die allgemeinen Konditionen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b; ii) die Zusage des indirekten Kunden zweiten Ranges, alle Verpflichtungen des indirekten Kunden dritten Ranges gegenüber dem indirekten Kunden in Bezug auf Transaktionen im Rahmen der indirekten Clearingvereinbarung zu erfüllen; e) die Vermögenswerte und Positionen des indirekten Kunden dritten Ranges werden vom Clearingmitglied in einem Konto gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a geführt. Sämtliche Aspekte der indirekten Clearingvereinbarung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d werden unmissverständlich dokumentiert.
2 Erbringen indirekte Kunden zweiten Ranges indirekte Clearingdienste gemäß Absatz 1, a) ist Artikel 4 Absätze 1, 5, 6 und 8 auf den Kunden und den indirekten Kunden anwendbar als handele es sich bei ihnen um Clearingmitglieder; b) sind Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b sowie Artikel 5 Absätze 2, 3, 6, 8 und 9 auf den indirekten Kunden und den indirekten Kunden zweiten Ranges anwendbar als handele es sich bei ihnen um Kunden.
Article 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 3. Januar 2018.
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