Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 der Kommission vom 22. November 2017 über den Zugang zu Serviceeinrichtungen und schienenverkehrsbezogenen Leistungen (Text von Bedeutung für den EWR. )
Text
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Article 1 Gegenstand
Diese Verordnung bestimmt die Einzelheiten des Verfahrens und die anzuwendenden Kriterien für den Zugang zu den in den Serviceeinrichtungen zu erbringenden Leistungen, die in Anhang II Nummern 2, 3 und 4 der Richtlinie 2012/34/EU aufgeführt sind. Bezugnahmen auf Antragsteller in den Vorschriften dieser Verordnung sind als Bezugnahmen auf Eisenbahnunternehmen zu verstehen. Dürfen nach nationalem Recht auch andere Antragsteller als Eisenbahnunternehmen Zugang zu Serviceeinrichtungen und schienenverkehrsbezogenen Leistungen beantragen, so gelten die einschlägigen Vorschriften dieser Verordnung entsprechend dem nationalen Recht auch für solche Antragsteller.
Article 2 Ausnahmen
1 Die Betreiber der in Absatz 2 genannten Serviceeinrichtungen können beantragen, von der Anwendung aller oder bestimmter Vorschriften dieser Verordnung, mit Ausnahme von Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a bis d und Buchstabe m sowie Absatz 5, ausgenommen zu werden. Die Betreiber von Serviceeinrichtungen, die ausschließlich von Betreibern kulturhistorischer Eisenbahnen für deren eigene Zwecke genutzt werden, können die Ausnahme von allen Vorschriften dieser Verordnung beantragen. Solche Anträge sind der Regulierungsstelle vorzulegen und hinreichend zu begründen.
2 Die Regulierungsstellen können Betreiber von Serviceeinrichtungen, die die nachstehenden Serviceeinrichtungen betreiben oder Leistungen erbringen, von dieser Verordnung ausnehmen: Serviceeinrichtungen oder Leistungen ohne strategische Bedeutung für das Funktionieren des Schienenverkehrsmarkts, insbesondere was die Auslastung der Einrichtung, die Art und den Umfang des potenziell betroffenen Verkehrs sowie die Art der in der Einrichtung angebotenen Leistungen anbelangt; Serviceeinrichtungen oder Leistungen, die in einem wettbewerbsorientierten Umfeld mit einer Vielzahl von Wettbewerbern, die vergleichbare Leistungen erbringen, betrieben bzw. erbracht werden; Serviceeinrichtungen oder Leistungen, bei denen die Anwendung dieser Verordnung das Funktionieren des Marktes für Serviceeinrichtungen beeinträchtigen könnte.
3 Die Regulierungsstellen veröffentlichen Entscheidungen über die Gewährung von Ausnahmen nach Absatz 2 auf ihrer Website innerhalb von zwei Wochen nach Erlass der Entscheidung.
4 Werden die Kriterien für die Gewährung einer Ausnahme nach Absatz 2 nicht länger erfüllt, so widerruft die Regulierungsstelle die Ausnahme.
5 Die Regulierungsstellen erarbeiten und veröffentlichen gemeinsame Entscheidungsgrundsätze für die Anwendung der in Absatz 2 genannten Kriterien.
Article 3 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: 1. „grundlegende Leistung“ eine Leistung, die in einer der in Anhang II Nummer 2 der Richtlinie 2012/34/EU genannten Serviceeinrichtungen erbracht wird; 2. „schienenverkehrsbezogene Leistung“ eine grundlegende Leistung, Zusatzleistung oder Nebenleistung gemäß Anhang II Nummern 2, 3 und 4 der Richtlinie 2012/34/EU; 3. „Beschreibung der Serviceeinrichtung“ ein Dokument mit genauen Informationen, die für den Zugang zu Serviceeinrichtungen und schienenverkehrsbezogenen Leistungen erforderlich sind; 4. „Kapazität der Serviceeinrichtung“ das Potenzial, über einen bestimmten Zeitraum eine Serviceeinrichtung nutzen und eine Leistung erbringen zu können, unter Berücksichtigung der für das Erreichen und Verlassen der Serviceeinrichtung erforderlichen Zeit; 5. „Koordinierungsverfahren“ ein Verfahren, in dem der Betreiber einer Serviceeinrichtung und die Antragsteller sich gemeinsam um eine Lösung für Situationen bemühen, in denen unterschiedlicher Bedarf an Zugang zu einer Serviceeinrichtung oder an schienenverkehrsbezogenen Leistungen dieselbe Kapazität der Serviceeinrichtung betrifft und in Konflikt zueinander steht; 6. „verbundene Serviceeinrichtungen“ Serviceeinrichtungen, die aneinander grenzen und zur Erreichung der jeweils anderen Einrichtung durchfahren werden müssen; 7. „Kontrollinstanz“ eine Stelle oder ein Unternehmen, die bzw. das eine direkte oder indirekte Kontrolle über den Betreiber einer Serviceeinrichtung ausübt und ebenfalls in den nationalen Schienenverkehrsmärkten, für die die Einrichtung genutzt wird, tätig ist und eine beherrschende Stellung innehat, oder die bzw. das eine direkte oder indirekte Kontrolle über den Betreiber einer Serviceeinrichtung und ein Eisenbahnunternehmen mit einer solchen Stellung ausübt; 8. „Eigenerbringung von Leistungen“ den Fall, in dem ein Eisenbahnunternehmen auf dem Betriebsgelände des Betreibers einer Serviceeinrichtung eine schienenverkehrsbezogene Leistung selbst erbringt, sofern der Zugang zu der Einrichtung und deren Nutzung durch das Eisenbahnunternehmen für die Eigenerbringung von Leistungen rechtlich und technisch möglich sind, die Betriebssicherheit nicht gefährdet und der Betreiber der betreffenden Serviceeinrichtung diese Möglichkeit anbietet; 9. „Umstellung“ einen förmlichen Prozess, durch den eine Serviceeinrichtung einem anderen Nutzungszweck als der Erbringung schienenverkehrsbezogener Leistungen zugeführt wird; 10. „Ad-hoc-Antrag“ einen Antrag auf Zugang zu einer Serviceeinrichtung oder schienenverkehrsbezogenen Leistung, der mit einem Ad-hoc-Antrag auf Zuweisung einer einzelnen Zugtrasse gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU verbunden ist; 11. „verspäteter Antrag“ einen Antrag auf Zugang zu einer Serviceeinrichtung oder schienenverkehrsbezogenen Leistung, der nach Ablauf einer vom Betreiber der betreffenden Einrichtung festgelegten Antragsfrist eingereicht wurde.
Article 4 Beschreibung der Serviceeinrichtung
1 Die Betreiber von Serviceeinrichtungen erstellen für die Serviceeinrichtungen und Leistungen, für die sie zuständig sind, eine Beschreibung der Serviceeinrichtung.
2 Die Beschreibung der Serviceeinrichtung enthält mindestens die folgenden Informationen, soweit sie in dieser Verordnung vorgeschrieben sind: a) die Liste aller Anlagen, in denen schienenverkehrsbezogene Leistungen erbracht werden, einschließlich Angaben über ihre Standorte und Öffnungszeiten; b) die wichtigsten Kontaktangaben des Betreibers der Serviceeinrichtung; c) eine Beschreibung der technischen Merkmale der Serviceeinrichtung, z. B. Anschlussgleise oder Verschiebe- und Rangiergleise, technische Ausrüstung für Be- und Entladung, Waschen und Instandhaltung und die verfügbare Lagerkapazität; Informationen über private Gleisanschlüsse, die nicht zur Eisenbahninfrastruktur gehören, aber notwendig sind, um Zugang zu Serviceeinrichtungen zu erhalten, die für die Erbringung von Schienenverkehrsdiensten wesentlich sind; d) eine Beschreibung aller in der Einrichtung erbrachten schienenverkehrsbezogenen Leistungen und ihrer Art (grundlegende Leistung, Zusatzleistung oder Nebenleistung); e) die Möglichkeit der Eigenerbringung von schienenverkehrsbezogenen Leistungen und die dafür geltenden Bedingungen; f) Informationen über die Verfahren zur Beantragung des Zugangs zu der Serviceeinrichtung und/oder den dort erbrachten Leistungen, einschließlich der Fristen für die Einreichung von Anträgen und deren Bearbeitung; g) bei Serviceeinrichtungen mit mehreren Betreibern oder bei von mehreren Anbietern erbrachten schienenverkehrsbezogenen Leistungen die Angabe, ob der Zugang zu den Einrichtungen und den Leistungen jeweils getrennt beantragt werden muss; h) Angaben zum Mindestinhalt und zur Form von Anträgen auf Zugang zu Serviceeinrichtungen und schienenverkehrsbezogenen Leistungen oder ein entsprechendes Antragsmuster; i) zumindest bei Serviceeinrichtungen und schienenverkehrsbezogenen Leistungen, die von Betreibern betrieben bzw. erbracht werden, die unter direkter oder indirekter Kontrolle einer Kontrollinstanz stehen, sind Musterzugangsverträge und allgemeine Geschäftsbedingungen bereitzustellen; j) gegebenenfalls Informationen über die Bedingungen für die Nutzung der IT-Systeme des Betreibers, sofern die Antragsteller solche Systeme nutzen müssen, sowie die Regeln für den Schutz von sensiblen Daten und Geschäftsdaten; k) eine Beschreibung der Koordinierungsverfahren und Regulierungsmaßnahmen gemäß Artikel 10 und der Vorrangkriterien gemäß Artikel 11; l) Informationen über Änderungen der technischen Merkmale und vorübergehende Kapazitätsbeschränkungen der Serviceeinrichtung, einschließlich planmäßiger Arbeiten, die den Betrieb der Serviceeinrichtung erheblich beeinflussen könnten; m) Informationen über Entgelte für den Zugang zu Serviceeinrichtungen und die einzelnen dort erbrachten schienenverkehrsbezogenen Leistungen; n) Informationen über die Grundsätze, nach denen Antragstellern Preisnachlässe gewährt werden, wobei die Anforderungen an die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen zu erfüllen sind.
Article 5 Veröffentlichung der Beschreibung von Serviceeinrichtungen
1 Die Betreiber von Serviceeinrichtungen machen die Beschreibung der Serviceeinrichtung unentgeltlich auf eine der folgenden Weisen öffentlich zugänglich: a) durch Veröffentlichung in ihrem Webportal oder einem gemeinsamen Webportal, dessen Link den Infrastrukturbetreibern zur Aufnahme in die Schienennetz-Nutzungsbedingungen mitgeteilt wird; b) indem den Infrastrukturbetreibern die relevanten Informationen veröffentlichungsreif zur Aufnahme in die Schienennetz-Nutzungsbedingungen übermittelt werden. Ist der Infrastrukturbetreiber, an dessen Netz die Einrichtung angebunden ist, gemäß Artikel 2 Absatz 3 oder Absatz 4 der Richtlinie 2012/34/EU von der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen ausgenommen, so stellt der Betreiber der Serviceeinrichtung den entsprechenden Link oder die veröffentlichungsreifen Informationen dem Hauptinfrastrukturbetreiber zur Verfügung.
2 Die Infrastrukturbetreiber geben in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder in ihrem Webportal die Frist für die Übermittlung der Informationen oder des Links zur Veröffentlichung in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen an, damit diese zu dem in Artikel 27 Absatz 4 der Richtlinie 2012/34/EU genannten Termin veröffentlicht werden können. Die Infrastrukturbetreiber stellen ein einheitliches Muster bereit, das vom Eisenbahnsektor in Zusammenarbeit mit den Regulierungsstellen bis zum 30. Juni 2018 zu erarbeiten ist und von den Betreibern von Serviceeinrichtungen für die Übermittlung der Informationen verwendet werden kann. Das Muster wird nach Bedarf überprüft und aktualisiert.
3 Die Betreiber von Serviceeinrichtungen aktualisieren die Beschreibung der Serviceeinrichtung bei Bedarf. Sie setzen die Antragsteller, die bereits Zugang beantragt oder eine oder mehrere Leistungen in der Serviceeinrichtung reserviert haben, über alle relevanten Änderungen in der Beschreibung der Serviceeinrichtung rechtzeitig in Kenntnis.
4 Wird eine Serviceeinrichtung von mehreren Betreibern betrieben oder werden dort Leistungen von mehreren Anbietern erbracht, so stimmen sich diese Betreiber und Anbieter untereinander ab, um a) ihre Beschreibungen der Serviceeinrichtung an einem Ort verfügbar zu machen, oder b) in ihren Beschreibungen der Serviceeinrichtung alle Betreiber anzugeben, die über Anträge auf Zugang zu der Einrichtung oder den in derselben Serviceeinrichtung erbrachten schienenverkehrsbezogenen Leistungen entscheiden. Führt diese Koordinierung zu keinem Erfolg, kann die Regulierungsstelle eine Entscheidung erlassen und darin einen der Betreiber der Serviceeinrichtung benennen, der die Anforderung des ersten Unterabsatzes erfüllen muss. Etwaige Kosten werden auf alle betroffenen Betreiber der Serviceeinrichtung aufgeteilt.
5 Der Verpflichtung in Absatz 1 und in Artikel 4 wird in einer Weise nachgekommen, die der Größe, den technischen Merkmalen und der Bedeutung der betreffenden Serviceeinrichtung angemessen ist.
Article 6 Zusätzliche Informationen
1 Die Regulierungsstelle kann die Betreiber von Serviceeinrichtungen auffordern zu begründen, warum sie eine schienenverkehrsbezogene Leistung als grundlegende Leistung, Zusatzleistung oder Nebenleistung einstufen.
2 Die Betreiber der in Anhang II Nummer 2 Buchstaben a bis g der Richtlinie 2012/34/EU genannten Serviceeinrichtungen stellen auf Anfrage eines Antragstellers vorläufige Informationen über die verfügbare Kapazität der Serviceeinrichtung bereit.
3 Die Betreiber von Serviceeinrichtungen stellen mittels eines gemeinsamen Webportals die in Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe l genannten Informationen in Echtzeit zur Verfügung, soweit dies unter vertretbaren wirtschaftlichen Anstrengungen technisch möglich ist.
Article 7 Zusammenarbeit bei der Zuweisung und Nutzung von Kapazität der Serviceeinrichtung
1 Die Antragsteller beantragen den Zugang zu Serviceeinrichtungen und schienenverkehrsbezogenen Leistungen unter Einhaltung der von den Betreibern der Serviceeinrichtungen festgelegten Fristen. Bei der Festlegung dieser Fristen berücksichtigen die Betreiber der in Anhang II Nummer 2 der Richtlinie 2012/34/EU genannten Serviceeinrichtungen gegebenenfalls die von den Infrastrukturbetreibern für die Netzfahrplanerstellung festgelegten Fristen und Vorrangkriterien, um Unvereinbarkeiten zu vermeiden.
2 Die Betreiber der in Anhang II Nummer 2 der Richtlinie 2012/34/EU genannten Serviceeinrichtungen und die Infrastrukturbetreiber arbeiten zusammen, um zu gewährleisten, dass die Zuweisung von Infrastrukturkapazität und von Kapazität in den Serviceeinrichtungen erforderlichenfalls aufeinander abgestimmt ist. Auch die Betreiber von verbundenen Serviceeinrichtungen sind zur Zusammenarbeit verpflichtet. Die betroffenen Antragsteller können auf Anfrage in diese Zusammenarbeit einbezogen werden. Die Antragsteller können auch beantragen, dass für die Gewährung des Zugangs zu privaten Gleisanschlüssen zuständige Stellen in die Zusammenarbeit einbezogen werden, wenn diese Gleisanschlüsse erforderlich sind, um Zugang zu Serviceeinrichtungen zu erhalten, die für die Erbringung von Schienenverkehrsdiensten wesentlich sind. Beantragt ein Antragsteller die Erbringung von Zusatzleistungen oder Nebenleistungen gemäß Anhang II Nummern 3 und 4 der Richtlinie 2012/34/EU, die in der Einrichtung von einem oder mehreren Betreibern der Serviceeinrichtung, die nicht für die Gewährung des Zugangs zu der Einrichtung zuständig sind, angeboten werden, so kann der Antragsteller beantragen, dass alle Betreiber von Serviceeinrichtungen, die diese Dienste erbringen, in die Zusammenarbeit einbezogen werden. Bis zum Abschluss der Netzfahrplanerstellung durch den Infrastrukturbetreiber dürfen Anträge auf Zugang zu Serviceeinrichtungen und schienenverkehrsbezogenen Leistungen nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass eine beantragte Zugtrasse noch nicht zugewiesen wurde. Die Betreiber der in Anhang II Nummer 2 der Richtlinie 2012/34/EU genannten Serviceeinrichtungen und die betroffenen Infrastrukturbetreiber bemühen sich allerdings darum, ihre jeweiligen Entscheidungen miteinander abzustimmen.
3 Die Betreiber von Serviceeinrichtungen, Infrastrukturbetreiber und Antragsteller arbeiten gegebenenfalls zusammen, um einen effizienten Zugbetrieb zu und aus den Serviceeinrichtungen sicherzustellen. Bei Zügen, für die Terminals des Schienengüterverkehrs — auch in See- und Binnenhäfen — genutzt werden, umfasst diese Zusammenarbeit auch den Austausch von Informationen über die Ortung und Nachverfolgung von Zügen und, sofern verfügbar, voraussichtliche Ankunfts- und Abfahrtzeiten bei Verspätungen und Störungen.
4 Auf Verlangen der Regulierungsstelle weisen die Betreiber von Serviceeinrichtungen schriftlich nach, dass sie in den letzten drei Jahren die Anforderungen an die Zusammenarbeit gemäß diesem Artikel erfüllt haben.
Article 8 Anträge auf Zugang zu Serviceeinrichtungen und Nutzung schienenverkehrsbezogener Leistungen
1 Anträge auf Zugang zu Serviceeinrichtungen und Nutzung schienenverkehrsbezogener Leistungen dürfen von Antragstellern gestellt werden.
2 Die Antragsteller geben in ihren Anträgen die Serviceeinrichtungen und/oder schienenverkehrsbezogenen Leistungen an, für die sie den Zugang beantragt haben. Die Betreiber von Serviceeinrichtungen dürfen den Zugang zu der Einrichtung oder die Erbringung einer schienenverkehrsbezogenen Leistung nicht an die Auflage knüpfen, dass auch andere Leistungen, die keinen Bezug zu der beantragten Leistung haben, erworben werden müssen.
3 Antragseingänge werden vom Betreiber der Serviceeinrichtung unverzüglich bestätigt. Enthält der Antrag nicht alle aufgrund der Beschreibung der Serviceeinrichtung geforderten Informationen, die notwendig sind, um über den Antrag zu entscheiden, so teilt der Betreiber der betreffenden Serviceeinrichtung dies dem Antragsteller mit und setzt ihm eine angemessene Frist für die Übermittlung der fehlenden Informationen. Werden diese Informationen nicht innerhalb dieser Frist übermittelt, kann der Antrag abgelehnt werden.
Article 9 Beantwortung von Anträgen
1 Nach Erhalt aller notwendigen Informationen beantwortet der Betreiber einer Serviceeinrichtung Anträge auf Zugang zu den in Anhang II Nummer 2 der Richtlinie 2012/34/EU genannten Serviceeinrichtungen und auf dortige Erbringung schienenverkehrsbezogener Leistungen innerhalb der angemessenen Frist, die von der Regulierungsstelle nach Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2012/34/EU festgelegt wurde. Für verschiedene Arten von Serviceeinrichtungen und/oder Leistungen können unterschiedliche Fristen festgelegt werden.
2 Unterbreitet der Betreiber einer Serviceeinrichtung ein Angebot für den Zugang zur Serviceeinrichtung, so bleibt dieses Angebot für einen angemessenen Zeitraum gültig, der vom Betreiber spezifiziert wird und den geschäftlichen Erfordernissen des Antragstellers Rechnung trägt.
3 Um die Einhaltung von Artikel 27 Absatz 4 der Richtlinie 2012/34/EU zu gewährleisten, legen die Regulierungsstellen die in Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2012/34/EU vorgesehenen Fristen für die Beantwortung von Anträgen vor der Veröffentlichung der ersten unter diese Durchführungsverordnung fallenden Schienennetz-Nutzungsbedingungen fest.
4 In Bezug auf Ad-hoc-Anträge auf Zugang zu den in Anhang II Nummer 2 Buchstaben a bis d und Buchstaben f bis i genannten Serviceeinrichtungen und Leistungen berücksichtigen die Regulierungsstellen bei der Festlegung der Fristen gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2012/34/EU die in Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU genannten Fristen. Haben die Regulierungsstellen keine Fristen für Ad-hoc-Anträge festgelegt, so beantwortet der Betreiber einer Serviceeinrichtung den Antrag innerhalb der in Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie vorgesehenen Fristen. Hat der Betreiber einer Serviceeinrichtung einen jährlichen Stichtag für die Einreichung von Anträgen auf Zugang zu den in Anhang II Nummer 2 Buchstaben a bis d und Buchstaben f bis i genannten Serviceeinrichtungen und Leistungen gesetzt, so müssen die von der Regulierungsstelle festgelegten Fristen für die Beantwortung verspäteter Anträge den Fristen Rechnung tragen, die die Infrastrukturbetreiber für die Bearbeitung solcher Anträge anwenden. Für die in Anhang II Nummer 2 Buchstabe e genannten Serviceeinrichtungen und schienenverkehrsbezogenen Leistungen beginnt die Frist, sobald die technische Kompatibilität der Fahrzeuge mit diesen Einrichtungen und der Ausrüstung geprüft und der Antragsteller darüber unterrichtet wurde.
5 Die Betreiber von Serviceeinrichtungen, in denen Zusatzleistungen und Nebenleistungen gemäß Anhang II Nummern 3 und 4 der Richtlinie 2012/34/EU erbracht werden, beantworten Anträge für solche Leistungen innerhalb der von der Regulierungsstelle festgelegten Frist oder, falls keine Frist festgelegt wurde, innerhalb einer angemessenen Frist. Reicht ein Antragsteller Ad-hoc-Anträge für mehrere schienenverkehrsbezogene Leistungen ein, die in derselben Serviceeinrichtung erbracht werden, und weist darauf hin, dass nur ihre gleichzeitige Annahme von Nutzen ist, so werden solche Anträge von allen betroffenen Betreibern der Serviceeinrichtung, einschließlich der Anbieter von Zusatzleistungen und Nebenleistungen gemäß Anhang II Nummern 3 und 4, innerhalb der angemessenen Frist gemäß Absatz 4 beantwortet. Für die in Anhang II Nummer 4 Buchstabe e genannten schienenverkehrsbezogenen Leistungen beginnt die Frist, sobald die technische Kompatibilität der Fahrzeuge mit den Einrichtungen und der Ausrüstung geprüft und der Antragsteller darüber unterrichtet wurde.
6 Die Fristen gemäß den Absätzen 3, 4 und 5 können mit Zustimmung des betroffenen Antragstellers verlängert werden.
7 Die Rechte auf Zugang zu Eisenbahninfrastruktur und schienenverkehrsbezogenen Leistungen sind nicht auf andere Antragsteller übertragbar.
8 Beabsichtigt ein Antragsteller, das vom Betreiber einer Serviceeinrichtung gewährte Recht auf Zugang zu der Einrichtung oder einer schienenverkehrsbezogenen Leistung nicht in Anspruch zu nehmen, so teilt er dies dem betroffenen Betreiber unverzüglich mit.
Article 10 Koordinierungsverfahren
1 Erhält der Betreiber einer in Anhang II Nummer 2 der Richtlinie 2012/34/EU genannten Serviceeinrichtung einen Antrag auf Zugang zur Serviceeinrichtung oder die Erbringung einer Leistung, der mit einem anderen Antrag unvereinbar ist oder bereits zugewiesene Kapazität der Serviceeinrichtung betrifft, so bemüht er sich, alle Anträge durch Gespräche und Koordinierung mit den betroffenen Antragstellern bestmöglich abzustimmen. Diese Koordinierung erstreckt sich auch auf die Anbieter von Zusatzleistungen und Nebenleistungen gemäß Anhang II Nummern 3 und 4 der Richtlinie 2012/34/EU, wenn solche Leistungen in der Einrichtung angeboten werden und der Antragsteller sie beantragt hat. Jede Änderung von bereits gewährten Zugangsrechten bedarf der Zustimmung des jeweiligen Antragstellers.
2 Die Betreiber von Serviceeinrichtungen im Sinne von Anhang II Nummer 2 der Richtlinie 2012/34/EU dürfen weder Anträge auf Zugang zu ihrer Serviceeinrichtung oder die Erbringung einer Leistung ablehnen noch dem Antragsteller tragfähige Alternativen angeben, wenn in ihrer Serviceeinrichtung eine dem Bedarf des Antragstellers entsprechende Kapazität verfügbar ist oder im Verlauf des Koordinierungsverfahrens oder danach voraussichtlich verfügbar sein wird.
3 Die Betreiber von Serviceeinrichtungen prüfen verschiedene Optionen, um konkurrierende Anträge auf Zugang zur Serviceeinrichtung oder auf dortige Erbringung einer Leistung miteinander abzustimmen. Falls notwendig, schließen diese Optionen auch Maßnahmen zur Maximierung der in der Einrichtung verfügbaren Kapazität ein, soweit dies keine zusätzlichen Investitionen in Ressourcen oder Einrichtungen erfordert. Diese Maßnahmen können Folgendes umfassen: Vorschläge zeitlicher Alternativen; Änderung der Öffnungszeiten oder Schichtbetrieb, soweit dies möglich ist; Gewährung des Zugangs zu der Einrichtung für die Eigenerbringung von Leistungen.
4 Die Antragsteller und die Betreiber der Serviceeinrichtungen können gemeinsam die Regulierungsstelle ersuchen, als Beobachter an dem Koordinierungsverfahren teilzunehmen.
5 Konnte einem Antrag auf Zugang zu einer in Anhang II Nummer 2 der Richtlinie 2012/34/EU genannten Serviceeinrichtung nach dem Koordinierungsverfahren nicht entsprochen werden und hat die Einrichtung ihre Auslastungsgrenze erreicht, so kann die Regulierungsstelle den Betreiber der Serviceeinrichtung auffordern, Maßnahmen zu ergreifen, die es ermöglichen, zusätzlichen Anträgen auf Zugang zu seiner Einrichtung zu entsprechen. Solche Maßnahmen müssen transparent und nichtdiskriminierend sein.
Article 11 Vorrangkriterien
Die Betreiber von Serviceeinrichtungen können bei konkurrierenden Anträgen auf Zugang zu Serviceeinrichtungen und schienenverkehrsbezogenen Leistungen Vorrangkriterien für die Kapazitätszuweisung festlegen, sofern die Anträge nach dem Koordinierungsverfahren nicht miteinander in Einklang gebracht werden können. Solche Vorrangkriterien müssen nichtdiskriminierend und objektiv sein und werden in der Beschreibung der Serviceeinrichtung gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe k veröffentlicht. Dabei sind der Zweck der Einrichtung, der Zweck und die Art der betreffenden Schienenverkehrsdienste und das Ziel einer effizienten Nutzung der verfügbaren Kapazität zu berücksichtigen. In den Vorrangkriterien können auch folgende Aspekte berücksichtigt werden: bestehende Verträge; die Absicht und Fähigkeit zur Nutzung der beantragten Kapazität, einschließlich etwaiger früherer Versäumnisse, bereits zugewiesene Kapazität ganz oder teilweise in Anspruch zu nehmen, und die Gründe dafür; bereits zugewiesene Zugtrassen, die mit den beantragten Leistungen in Zusammenhang stehen; Vorrangkriterien für die Zuweisung von Zugtrassen; die fristgerechte Einreichung der Anträge.
Article 12 Tragfähige Alternativen
1 Kann einem Antrag auf Zugang zu Serviceeinrichtungen und schienenverkehrsbezogenen Leistungen nach dem Koordinierungsverfahren nicht entsprochen werden, so setzt der Betreiber einer in Anhang II Nummer 2 der Richtlinie 2012/34/EU genannten Serviceeinrichtung den betroffenen Antragsteller und — nach Aufforderung — auch die Regulierungsstelle unverzüglich davon in Kenntnis. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Regulierungsstelle auch unaufgefordert unterrichtet wird.
2 Kann einem Antrag nicht entsprochen werden, so prüfen der Betreiber einer in Anhang II Nummer 2 der Richtlinie 2012/34/EU genannten Serviceeinrichtung und der Antragsteller gemeinsam, ob tragfähige Alternativen bestehen, die es ermöglichen, den betreffenden Güter- oder Personenverkehrsdienst auf denselben Strecken oder Alternativstrecken unter wirtschaftlich annehmbaren Bedingungen durchzuführen. Der Antragsteller ist nicht zur Preisgabe seiner Geschäftsstrategie verpflichtet.
3 Für die Zwecke des Absatzes 2 zeigt der Betreiber der Serviceeinrichtung mögliche Alternativen auf, gegebenenfalls auch in anderen Mitgliedstaaten, wobei die Beschreibungen anderer Serviceeinrichtungen, in einem gemeinsamen Webportal nach Artikel 5 veröffentlichte Informationen und etwaige Angaben des Antragstellers zugrunde gelegt werden. Beim Vorschlag möglicher Alternativen sind mindestens folgende Kriterien zu berücksichtigen, soweit sie vom Betreiber der Serviceeinrichtung beurteilt werden können: Substituierbarkeit der betrieblichen Merkmale der alternativen Serviceeinrichtung; Substituierbarkeit der materiellen und technischen Merkmale der alternativen Serviceeinrichtung; offenkundige Auswirkungen auf die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit des vom Antragsteller geplanten Schienenverkehrsdienstes; geschätzte zusätzliche Kosten für den Antragsteller. Der Betreiber einer Serviceeinrichtung wahrt das Geschäftsgeheimnis hinsichtlich der vom Antragsteller bereitgestellten Informationen.
4 Sind die Informationen über die Kapazität der vorgeschlagenen Alternative nicht öffentlich zugänglich, werden sie vom Antragsteller verifiziert. Der Antragsteller prüft, ob die vorgeschlagene Alternative es ihm ermöglichen würde, den geplanten Verkehrsdienst unter wirtschaftlich annehmbaren Bedingungen durchzuführen. Er teilt dem Betreiber der Serviceeinrichtung innerhalb einer gemeinsam vereinbarten Frist das Ergebnis seiner Prüfung mit.
5 Der Antragsteller kann den Betreiber einer Serviceeinrichtung auffordern, keine tragfähigen Alternativen anzugeben und auf die gemeinsame Prüfung zu verzichten.
Article 13 Ablehnung von Zugangsanträgen
1 Gelangen der Betreiber einer in Anhang II Nummer 2 der Richtlinie 2012/34/EU genannten Serviceeinrichtung und der Antragsteller zu dem Schluss, dass keine tragfähige Alternative besteht und es nicht möglich ist, dem Antrag auf Zugang zu der Serviceeinrichtung oder auf dortige Erbringung einer Leistung nach dem Koordinierungsverfahren zu entsprechen, so kann der Betreiber einer Serviceeinrichtung den Antrag ablehnen. Können der Betreiber der Serviceeinrichtung und der Antragsteller keine Einigung über eine tragfähige Alternative erzielen, so kann der Betreiber der Serviceeinrichtung den Antrag unter Angabe der nach seiner Auffassung bestehenden tragfähigen Alternativen ablehnen. Der Antragsteller kann daraufhin bei der Regulierungsstelle eine Beschwerde nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2012/34/EU einreichen.
2 Haben der Betreiber der Serviceeinrichtung und der Antragsteller gemeinsam tragfähige Alternativen ermittelt, so kann der Betreiber der Serviceeinrichtung den Antrag ablehnen.
3 Die Betreiber einer Serviceeinrichtung im Sinne von Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 2012/34/EU legen dem Antragsteller schriftlich dar, warum dem Antrag nach dem Koordinierungsverfahren nicht entsprochen werden konnte und sie aufgrund der verfügbaren Informationen der Ansicht sind, dass etwaige Alternativvorschläge den Anforderungen des Antragstellers entsprechen und tragfähig sind.
4 Der Betreiber einer Serviceeinrichtung, der einen Antrag ablehnt, legt gegenüber der Regulierungsstelle und dem Antragsteller auf deren Verlangen die Gründe der Ablehnung dar, einschließlich der untersuchten Alternativen und der Ergebnisse des Koordinierungsverfahrens.
5 In den in Artikel 12 Absatz 5 genannten Fällen kann der Betreiber einer Serviceeinrichtung den Antrag ablehnen, ohne die Anforderungen der Absätze 3 und 4 erfüllen zu müssen.
6 Hat es der Antragsteller wiederholt versäumt, für bereits gewährte und in Anspruch genommene Zugangsrechte zu bezahlen, so kann der Betreiber einer Serviceeinrichtung finanzielle Garantien fordern, um seine berechtigten Erwartungen hinsichtlich der künftigen Erlöse und der Nutzung der Einrichtung zu schützen. Informationen über solche Garantien werden in der Beschreibung der Serviceeinrichtung veröffentlicht.
Article 14 Beschwerden
Reicht der Antragsteller bei der Regulierungsstelle eine Beschwerde nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2012/34/EU ein, so berücksichtigt die Regulierungsstelle bei der Beurteilung der Auswirkungen einer Entscheidung, die sie gegebenenfalls trifft, um einen angemessenen Teil der Kapazität dem Antragsteller zuzuweisen, mindestens die folgenden Elemente, soweit sie von Belang sind: vertragliche Verpflichtungen und die Tragfähigkeit der Geschäftsmodelle anderer betroffener Nutzer der Serviceeinrichtung; das Gesamtvolumen der anderen betroffenen Nutzern bereits zugewiesenen Kapazität der Serviceeinrichtung; die von anderen betroffenen Nutzern getätigten Investitionen in die Einrichtung; die Verfügbarkeit tragfähiger Alternativen, um dem Bedarf anderer betroffener Nutzer gerecht zu werden, darunter auch Alternativen in anderen Mitgliedstaaten bei internationalen Zugverbindungen; die Tragfähigkeit des Geschäftsmodells des Betreibers der Serviceeinrichtung; Zugangsrechte für Anschlussinfrastruktur.
Article 15 Ungenutzte Einrichtungen
1 In Anhang II Nummer 2 der Richtlinie 2012/34/EU genannte Serviceeinrichtungen, die für mindestens zwei aufeinanderfolgende Jahre nicht genutzt wurden, werden für Interessenbekundungen freigegeben und zum Leasing oder zur Vermietung ausgeschrieben. Informationen über ungenutzte Einrichtungen werden gemäß Artikel 5 veröffentlicht.
2 Der Zweijahreszeitraum gemäß Absatz 1 beginnt an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem in der betreffenden Serviceeinrichtung zum letzten Mal eine schienenverkehrsbezogene Leistung erbracht wurde.
3 Antragsteller, die an der Nutzung einer in Anhang II Nummer 2 der Richtlinie 2012/34/EU genannten Serviceeinrichtung, die für mindestens zwei aufeinanderfolgende Jahre nicht genutzt wurde, interessiert sind, teilen ihr Interesse dem Betreiber der betreffenden Einrichtung schriftlich mit und setzen die Regulierungsstelle unverzüglich davon in Kenntnis. In der Interessenbekundung ist der Bedarf des betreffenden Eisenbahnunternehmens nachzuweisen. Der Betreiber der Serviceeinrichtung kann entscheiden, den Betrieb in einer Weise wieder aufzunehmen, die dem nachgewiesenen Bedarf des Eisenbahnunternehmens entspricht.
4 Wird eine Serviceeinrichtung nicht von ihrem Eigentümer betrieben, so setzt der Betreiber der Einrichtung den Eigentümer von der Interessenbekundung innerhalb von zehn Tagen nach ihrem Eingang in Kenntnis. Der Eigentümer der Einrichtung gibt öffentlich bekannt, dass die Einrichtung ganz oder teilweise zum Leasing oder zur Vermietung verfügbar ist, sofern sich der Betreiber der Serviceeinrichtung nach der Interessenbekundung nicht zur Wiederaufnahme des Betriebs entschieden hat.
5 Vor einer solchen Bekanntmachung kann der Eigentümer der Serviceeinrichtung dem Betreiber der Serviceeinrichtung gestatten, sich innerhalb von vier Wochen zu der Bekanntmachung zu äußern. Der Betreiber kann Einwände gegen die Bekanntmachung erheben, indem er anhand von Unterlagen nachweist, dass bereits vor der Interessenbekundung ein Umstellungsprozess eingeleitet wurde.
6 Die Regulierungsstelle wird vom Eigentümer über den Umstellungsprozess unterrichtet und kann zur Beurteilung seiner Plausibilität vom Betreiber Unterlagen verlangen. Im Fall einer nicht zufriedenstellenden Beurteilung verlangt die Regulierungsstelle, dass der Betrieb der Einrichtung ganz oder teilweise zur Vermietung oder zum Leasing ausgeschrieben wird.
7 Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge veröffentlicht der Eigentümer einer Serviceeinrichtung im Sinne von Anhang II Nummer 2 der Richtlinie 2012/34/EU in seinem Webportal eine Bekanntmachung über das Leasing oder die Vermietung der betreffenden Serviceeinrichtung und setzt die Regulierungsstelle und den Infrastrukturbetreiber, an dessen Netz die Einrichtung angebunden ist, davon in Kenntnis. Die Bekanntmachung enthält alle notwendigen Angaben, damit interessierte Unternehmen ein Angebot für den Betrieb der gesamten Einrichtung oder einzelner Teile abgeben können. Diese Angaben enthalten insbesondere: a) die Einzelheiten des Auswahlverfahrens, das transparent und nichtdiskriminierend sein muss und dem Ziel Rechnung trägt, die Kapazität der Einrichtung so effektiv wie möglich zu nutzen; b) die Auswahlkriterien; c) die wichtigsten Merkmale der technischen Ausrüstung der Serviceeinrichtung; d) die Anschrift und die Frist für die Einreichung der Angebote, die mindestens 30 Tage ab Veröffentlichung der Bekanntmachung betragen muss.
8 Der betroffene Infrastrukturbetreiber veröffentlicht in seinem Webportal auch die in Absatz 7 genannten Informationen.
9 Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge wählt der Eigentümer einer Serviceeinrichtung im Sinne von Anhang II Nummer 2 der Richtlinie 2012/34/EU einen Bewerber aus und unterbreitet ihm unverzüglich ein angemessenes Angebot.
10 Die Mitgliedstaaten können zur behördlichen Kontrolle der Stilllegung von Serviceeinrichtungen auf bestehende Verfahren zurückgreifen. In diesem Fall kann die Regulierungsstelle Ausnahmen von der Anwendung dieses Artikels gewähren.
Article 16 Überprüfung
Die Kommission nimmt bis zum 1. Juni 2024 eine Bewertung der Anwendung dieser Verordnung vor und unterzieht sie anhand der Ergebnisse dieser Bewertung gegebenenfalls einer Überprüfung.
Article 17 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab 1. Juni 2019. Artikel 2 gilt jedoch ab 1. Januar 2019.
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