Durchführungsverordnung (EU) 2017/2213 der Kommission vom 30. November 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/271 der Kommission zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 925/2009 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China auf Einfuhren bestimmter geringfügig veränderter Folien aus Aluminium
Text
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Article 1
1 Der endgültige Antidumpingzoll, der für ‚alle übrigen Unternehmen‘ gilt und durch Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2384 der Kommission auf Einfuhren von bestimmten Folien aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt wurde, wird hiermit ausgeweitet auf Einfuhren in die Union von Folien aus Aluminium mit einer Dicke von wenigstens 0,007 mm und weniger als 0,008 mm, unabhängig von der Breite der Rollen, weichgeglüht oder nicht, derzeit unter dem KN-Code ex76071119 eingereiht (TARIC-Code 7607111930), oder Folien aus Aluminium mit einer Dicke von wenigstens 0,008 mm und höchstens 0,018 mm, in Rollen mit einer Breite von über 650 mm, weichgeglüht oder nicht, derzeit unter dem KN-Code ex76071119 eingereiht (TARIC-Code 7607111940), oder Folien aus Aluminium mit einer Dicke von über 0,018 mm und weniger als 0,021 mm, unabhängig von der Breite der Rollen, weichgeglüht oder nicht, derzeit unter dem KN-Code ex76071119 eingereiht (TARIC-Code 7607111950), oder Folien aus Aluminium mit einer Dicke von wenigstens 0,021 mm und höchstens 0,045 mm, bei mindestens zwei Schichten, unabhängig von der Breite der Rollen, weichgeglüht oder nicht, derzeit unter dem KN-Code ex76071190 eingereiht (TARIC-Codes 7607119045 und 7607119080).“
Article 2
Diese Verordnung tritt rückwirkend zum 18. Februar 2017 in Kraft.
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