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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2018/104 des Rates vom 20. November 2017 über die Unterzeichnung, im Namen der Union, und die vorläufige Anwendung des Abkommens über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits

CELEX
32018D0104
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2017-11-20
In force since
2017-11-20
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits wird — vorbehaltlich seines Abschlusses — im Namen der Europäischen Union genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Article 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Article 3

Gemäß Artikel 385 des Abkommens und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Notifikationen, werden folgende Teile des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien bis zum Abschluss der für das Inkrafttreten des Abkommens nötigen Verfahren vorläufig angewandt ,jedoch nur, soweit dadurch Bereiche in der Zuständigkeit der Union berührt werden, einschließlich der Zuständigkeit der Union, eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik festzulegen und durchzuführen: a) Titel I; b) Titel II: Artikel 3, 4, 7 und 8; c) Titel III: Artikel 12, Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 15; d) Titel V: i) Kapitel 1 mit Ausnahme von Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe a; ii) Kapitel 2 mit Ausnahme des Bezugs auf nukleare Sicherheit in Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe f und Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe g; iii) Kapitel 3 mit Ausnahme von Artikel 46 Absatz 1 Buchstaben a, c und e; und iv) die Kapitel 7, 10, 14 und 21; e) Titel VI mit Ausnahme von Artikel 205 Absatz 2 Buchstaben b und c; Artikel 203 wird nur insofern vorläufig angewendet, als er Direktinvestitionen betrifft; f) Titel VII; g) Titel VIII mit Ausnahme von Artikel 380 Absatz 1, soweit die Bestimmungen dieses Titels sich darauf beschränken, die vorläufige Anwendung des Abkommens sicherzustellen; und h) Anhang I, Anhang II mit Ausnahme der Bezugnahmen auf Euratom im Zusammenhang mit Infrastrukturen, Durchführungsverordnungen und Kernkraft, Anhänge III, VI, VIII, IX, X, XI und XII als auch Kapitel 2: Bestimmungen über Betrugsbekämpfung und Kontrollen und Protokoll II über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich des Protokolls I zu Titel VII: Finanzielle Hilfe und Bestimmungen über Betrugsbekämpfung und Kontrollen.

Article 4

1 Für die Zwecke des Artikels 240 des Abkommens werden Änderungen des Abkommens durch Beschlüsse des Unterausschusses für geografische Angaben von der Kommission im Namen der Union gebilligt. Erzielen die betroffenen Parteien nach Einwänden gegen eine geografische Angabe kein Einvernehmen, so verabschiedet die Kommission eine Stellungnahme nach dem Verfahren des Artikels 57 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates .

2 Für die Zwecke des Artikels 270 Absatz 2 Satz 1 des Abkommens wird die Kommission ermächtigt, den Standpunkt der Europäischen Union zu Änderungen des Anhangs XI des Abkommens zu billigen. Für die Zwecke des Artikels 270 Absatz 2 Satz 2 des Abkommens wird die Kommission ermächtigt, gegen eine von der Republik Armenien vorgeschlagene Änderung oder Berichtigung des Anhangs XI Einwände zu erheben.

Article 5

Das Abkommen ist nicht so auszulegen, als begründe es Rechte oder Pflichten, die vor Gerichten der Union oder der Mitgliedstaaten unmittelbar geltend gemacht werden können.

Article 6

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

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